Wirecard-Serie, Teil 10
Sechs Jahre Untersuchungshaft, ein flüchtiger Ex-Vorstand, ein kooperierender Mitangeklagter und noch kein Urteil: Die Wirecard-Serie endet mit der Rechtsstaatsbilanz. Was ist belegt, was bleibt These – und woran muss sich der Münchner Prozess am Ende messen lassen?
Die Rechtsstaatsbilanz
Sechs Jahre Untersuchungshaft, ein flüchtiger Hauptakteur und ein Verfahren ohne Urteil
Am Ende dieser Serie steht kein Freispruch für Markus Braun. Und ebenso wenig ein Schuldspruch.
Das ist keine journalistische Ausflucht, sondern der entscheidende Ausgangspunkt einer rechtsstaatlichen Betrachtung des Wirecard-Verfahrens. Am 25. September 2026 gibt es gegen den früheren Wirecard-Vorstandsvorsitzenden noch kein Urteil. Die Hauptverhandlung läuft seit Dezember 2022. Nach mehr als 270 Verhandlungstagen hat der Vorsitzende Richter Markus Födisch vorgeschlagen, die Beweisaufnahme Anfang Oktober zu beenden und ab der Woche des 19. Oktober die Plädoyers zu beginnen. Vorsorglich hat das Gericht Termine bis zum 23. Dezember 2026 angesetzt.
Sechs Jahre Untersuchungshaft. Noch kein erstinstanzliches Urteil.
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Markus Braun sitzt unterdessen seit Juli 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mehr als sechs Jahre Freiheitsentzug, ohne dass seine Schuld rechtskräftig festgestellt wäre. Das Oberlandesgericht München hält die Haft weiterhin für gerechtfertigt: Der dringende Tatverdacht habe sich nach seiner Bewertung im Laufe der Hauptverhandlung sogar verdichtet; außerdem nehme es Flucht- und Verdunkelungsgefahr an. Braun bestreitet diese Bewertung und sämtliche zentralen Tatvorwürfe.

Dazwischen liegen ein geständiger Mitangeklagter, der seit 2024 wieder frei ist; ein ehemaliger Vorstand, der seit sechs Jahren verschwunden ist und inzwischen in europäischen Spionageverfahren auftaucht; neue internationale Ermittlungsstränge; eine deutsche Finanzaufsicht, die nach Wirecard grundlegend umgebaut werden musste; und ein Gericht, das noch vor den Schlussvorträgen erkennen ließ, dass es Brauns zentrale Verteidigungsthese für nicht überzeugend hält.
Das ist die Ausgangslage.
Die Frage dieses letzten Teils lautet deshalb nicht: Ist Markus Braun unschuldig?
Sie lautet:
Hat der deutsche Rechtsstaat diesen außergewöhnlichen Fall bislang so behandelt, wie er einen noch nicht verurteilten Angeklagten behandeln muss?
Was feststeht: Untersuchungshaft ist keine Strafe
Man muss bei dem elementarsten Punkt beginnen.
Untersuchungshaft ist nach deutschem Verfassungsrecht keine vorweggenommene Strafe. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz erst 2025 erneut mit ungewöhnlicher Klarheit formuliert: Grundsätzlich darf die Freiheit nur einem rechtskräftig Verurteilten entzogen werden. Der Freiheitsentzug eines lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig.
Das Gericht sagt noch etwas Zweites.

Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto schwerer wiegt der Freiheitsanspruch des Beschuldigten gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates. Gleichzeitig steigen die Anforderungen sowohl an die Beschleunigung des Verfahrens als auch an die Gründe, die eine weitere Haft rechtfertigen sollen. Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder bis zum Urteil sei selbst bei komplexen Verfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen.
Sechs Jahre sind deshalb keine bloße Zahl.
Sie sind rechtsstaatlich erklärungsbedürftig.
Aber sechs Jahre bedeuten nicht automatisch rechtswidrige Haft
Hier muss diese Serie ebenso präzise bleiben wie bei allen anderen Punkten.
Brauns Haft wurde wiederholt gerichtlich überprüft.
Das Oberlandesgericht München sah weiterhin dringenden Tatverdacht sowie Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Nach seiner Bewertung hat sich der Tatverdacht während der Beweisaufnahme sogar verstärkt.
Braun scheiterte außerdem mehrfach mit Verfassungsbeschwerden. Zuletzt nahm das Bundesverfassungsgericht Anfang März 2026 eine weitere Beschwerde gegen die Untersuchungshaft nicht zur Entscheidung an. Eine inhaltliche Begründung veröffentlichte es nicht. Brauns Verteidigerin kündigte daraufhin an, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen.
Daraus folgt zweierlei.
Man kann nicht seriös behaupten, Brauns Untersuchungshaft sei bereits gerichtlich als rechtswidrig festgestellt worden.
Das ist sie nicht.
Man kann aus der Nichtannahme einer unbegründeten Verfassungsbeschwerde aber ebenso wenig ableiten, Karlsruhe habe eine sechsjährige Untersuchungshaft in einem ausführlichen Grundsatzurteil materiell für unproblematisch erklärt.
Auch das ist nicht geschehen.
Die außergewöhnliche Dauer bleibt deshalb eine legitime rechtsstaatliche Frage.
Gerade ein schwerer Vorwurf verlangt einen starken Rechtsstaat
Die öffentliche Versuchung funktioniert anders.
Wirecard war ein gigantischer Skandal. Milliardenwerte wurden vernichtet. Banken und Anleger verloren Geld. Ein deutscher DAX-Konzern implodierte. Jan Marsalek verschwand. Internationale Aufsichtsbehörden dokumentierten später schwere Defizite der deutschen Kontrolle.
In einer solchen Lage entsteht schnell ein gefährlicher Kurzschluss:
Nach einem derart großen Skandal muss jemand entsprechend schwer bestraft werden.
Das ist menschlich nachvollziehbar.
Es ist aber nicht der Maßstab eines Strafprozesses.
Je größer der politische und gesellschaftliche Druck auf einen Fall ist, desto wichtiger wird gerade die Trennung zwischen Empörung über das Ergebnis und dem Beweis individueller Schuld.
Der Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht beim Angeklagten, dessen Freispruch niemanden interessiert.
Er beweist sie dort, wo die Öffentlichkeit überzeugt ist, dass jemand schuldig sein müsse.
Braun darf nicht deshalb schuldig sein, weil Wirecard schuldig aussieht
Wirecards Bilanzgeschichte ist kollabiert. Dass die angeblichen 1,9 Milliarden Euro auf den philippinischen Treuhandkonten nicht vorhanden waren, steht heute nicht ernsthaft im Streit. Auch Brauns Verteidigung bestreitet inzwischen nicht mehr, dass dieses behauptete Guthaben nicht existierte.
Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, wer was wusste.
Genau diese Trennung ist in dieser Serie immer wieder zentral gewesen.
Ein nicht existentes Treuhandguthaben beweist eine falsche Darstellung.
Es beweist nicht durch sich allein, wann und durch wen diese Darstellung geschaffen wurde, wer von ihrer Falschheit wusste und welcher Vorstand welche konkrete Täuschungshandlung mit welchem Vorsatz beging.
Bei Markus Braun muss das Gericht deshalb nicht beweisen, dass Wirecard falsch bilanziert hat.
Es muss seine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit beweisen.
Das klingt wie ein kleiner Unterschied.
Es ist der ganze Strafprozess.
Die Kammer sieht Braun inzwischen erheblich belastet
Auch hier darf man die gegenwärtige Beweislage nicht weichzeichnen.
Am 14. September 2026 hat der Vorsitzende Richter die von Braun vertretene These, das Drittpartnergeschäft habe tatsächlich existiert und Marsalek beziehungsweise andere hätten die daraus erzielten Gewinne ohne sein Wissen abgezweigt, ausgesprochen deutlich zurückgewiesen.
Für die behaupteten realen Drittpartnergeschäfte hätten sich nach der bisherigen Beweisaufnahme „keinerlei Anhaltspunkte“ ergeben. Brauns Veruntreuungsthese bezeichnete Födisch als „Spekulation“ und verwies auf ihre aus Sicht der Kammer fehlende Schlüssigkeit.
Das ist eine gewichtige Information.
Wer den gegenwärtigen Stand des Verfahrens so darstellen würde, als befinde sich Braun kurz vor einem erkennbaren Freispruch, würde die Fakten ignorieren.
Die Kammer sieht die Lage offensichtlich anders.
Aber auch eine widerlegte Verteidigungsthese ist noch kein Ersatz für den positiven Schuldnachweis.
Dass Brauns Erklärung falsch sein könnte, beweist nicht automatisch jede Behauptung der Anklage.
Das Urteil muss die Lücke schließen.
Genau dafür ist Oliver Bellenhaus so wichtig
Oliver Bellenhaus hat eigene Straftaten eingeräumt und Markus Braun schwer belastet. Wesentliche Teile des Anklagebildes stützen sich auf seine Darstellung.
Bellenhaus saß ebenfalls seit Juli 2020 in Untersuchungshaft. Am 6. Februar 2024 wurde sein Haftbefehl nach 1.311 Tagen gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Das Landgericht nannte dafür ausdrücklich die bisherige Haftdauer, seine geständige Einlassung und seine Bemühungen um Schadenswiedergutmachung. Flucht- und Verdunkelungsgefahr nahm es weiterhin an, hielt sie aber durch Auflagen für beherrschbar.
Das beweist keinen geheimen Handel der Art:
Braun belasten gegen Freiheit.
Für eine solche Behauptung fehlt der Beleg.
Aber die Konstellation ist rechtsstaatlich bemerkenswert.
Der Angeklagte, der gesteht und umfassend kooperiert, befindet sich in Freiheit.
Der Angeklagte, der die Vorwürfe bestreitet, sitzt seit mehr als sechs Jahren in Untersuchungshaft.
Dafür kann es rechtlich vollkommen nachvollziehbare individuelle Gründe geben.
Die Optik allein darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein kooperierender Mitangeklagter immer auch eigene Interessen besitzt.
Je wichtiger seine Aussagen für das Urteil werden, desto sorgfältiger muss das Gericht zeigen, wo sie durch unabhängige Beweise bestätigt werden.
Ein Geständnis macht aus einem Mitangeklagten keinen neutralen Historiker
Das ist keine moralische Kritik an Bellenhaus.
Das Strafrecht soll Kooperation ermöglichen und darf sie berücksichtigen.
Ein Angeklagter darf versuchen, seine eigene Lage durch Geständnis, Aufklärungshilfe und Wiedergutmachung zu verbessern.
Aber gerade deshalb darf ein Urteil nicht nach dem Muster funktionieren:
Bellenhaus hat gestanden, also muss auch seine Darstellung über Braun stimmen.
Die saubere Beweisfrage lautet:
Welche E-Mails bestätigen sie?
Welche Kontobewegungen?
Welche Verträge?
Welche Kommunikation?
Welche Aussagen voneinander unabhängiger Personen?
Welche Handlungen Brauns lassen sich objektiv mit dem behaupteten Wissen verbinden?
Je stärker diese unabhängigen Beweise sind, desto weniger hängt das Urteil von Bellenhaus ab.
Je schwächer sie sind, desto zentraler werden seine Eigeninteressen.
Und der Mann, der am meisten erklären könnte, fehlt
Jan Marsalek ist weiterhin flüchtig.
Das Bundeskriminalamt führt ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, besonders schwerer Untreue und weiterer Wirtschaftsdelikte. Das BKA beschreibt ihn ausdrücklich als den Vorstand, der für das operative Geschäft und spätestens seit 2015 insbesondere für das Asien- und Drittpartnergeschäft maßgeblich verantwortlich war.
Genau dieser Mann sitzt nicht im Münchner Gerichtssaal.
Hinzu kommt inzwischen eine zweite Geschichte.
Die britische Staatsanwaltschaft beschreibt Marsalek im Zusammenhang mit einem rechtskräftig abgeurteilten russischen Spionagering als Vermittler zu russischen Nachrichtendiensten und als den Mann, der dem Leiter des Netzwerks Anweisungen gab. Marsalek selbst wurde in diesem britischen Verfahren nicht angeklagt oder verurteilt.
In Österreich wurde im Mai 2026 der frühere Verfassungsschützer Egisto Ott wegen Spionage und Amtsmissbrauchs zu vier Jahren und einem Monat Haft verurteilt; das Urteil war zunächst nicht rechtskräftig. Auch in diesem Komplex spielte Marsaleks Umfeld eine erhebliche Rolle.
Das macht Marsalek spektakulär.
Es macht ihn aber nicht automatisch zum Entlastungszeugen Brauns.
Marsalek darf weder Freispruch noch Beweisersatz sein
Seine Abwesenheit erzeugt zwei gleich große Gefahren.
Die Verteidigung könnte daraus die Behauptung ableiten:
Weil Marsalek fehlt und offenkundig zu erheblichen verdeckten Operationen fähig war, muss Braun getäuscht worden sein.
Das wäre unbelegt.
Die Anklageseite beziehungsweise die öffentliche Debatte könnte umgekehrt denken:
Marsalek ist geflohen, Bellenhaus hat gestanden, also kann Braun nicht ernsthaft ahnungslos gewesen sein.
Auch das wäre kein Beweis.
Marsaleks Flucht erklärt Marsalek.
Sie erklärt nicht automatisch Braun.
Das Strafverfahren darf seine Abwesenheit weder zur universellen Entlastung noch zur stillschweigenden Belastung eines anderen Angeklagten umfunktionieren.
Dann kommt die Dauer des Prozesses selbst
Nach mehr als 270 Verhandlungstagen steuert die Kammer nun auf die Schlussphase zu. Im Juli schlug Födisch vor, die Beweisaufnahme Anfang Oktober abzuschließen und ab dem 19. Oktober plädieren zu lassen. Gleichzeitig sagte er über das Verfahren, er habe so etwas noch nicht erlebt: Man werde ständig mit neuen Sachverhalten konfrontiert. Er verwies unter anderem auf neue Ermittlungen um Marsalek und auf die „Operation Chargeback“.
Das beschreibt das Dilemma nahezu perfekt.
Ein Untersuchungsgefangener besitzt einen Anspruch darauf, dass sein Verfahren beschleunigt wird.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt in Haftsachen ausdrücklich, dass alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um notwendige Ermittlungen schnell abzuschließen und eine Entscheidung herbeizuführen. Die Anforderungen steigen mit zunehmender Haftdauer.
Gleichzeitig darf Beschleunigung nicht bedeuten, entscheidende Beweise nicht mehr zu prüfen.
Der Staat darf Braun nicht sechs Jahre einsperren und anschließend erklären, für offene Beweisfragen sei jetzt keine Zeit mehr.
Er darf aber ebenso wenig sechs weitere Jahre ermitteln, weil theoretisch irgendwo noch ein interessanter Hinweis auftauchen könnte.
Die Grenze heißt Entscheidungserheblichkeit.
Ein Strafprozess muss nicht die ganze Welt erklären
Das ist eine wichtige Korrektur an der eigenen Kritik.
Wirecard als historischer Komplex ist offenkundig noch nicht vollständig aufgeklärt.
Marsalek ist nicht gefasst.
Internationale Ermittlungen laufen weiter.
Neue Sachverhalte sind selbst während der Münchner Hauptverhandlung hinzugekommen.
Doch daraus folgt nicht, dass ein Urteil gegen Braun unmöglich wäre.
Das Gericht muss nicht jedes Geheimnis des Wirecard-Konzerns lösen.
Es muss diejenigen Tatsachen ausreichend aufklären, die für die konkreten Tatvorwürfe gegen die Angeklagten entscheidend sind.
Wenn es diese Schwelle erreicht hat, darf und muss es entscheiden.
Ein Rechtsstaat ist nicht verpflichtet, auf absolute historische Wahrheit zu warten.
Er ist verpflichtet, für die Verurteilung eines Menschen eine tragfähige strafprozessuale Wahrheit herzustellen.
Schwieriger ist die Frage der richterlichen Offenheit
Am 14. September hat das Gericht seine vorläufige Einschätzung ungewöhnlich deutlich formuliert.
Die zentrale Verteidigungsthese sei Spekulation.
Für das reale Drittpartnergeschäft gebe es keine Anhaltspunkte.
Solche Bewertungen sind nach jahrelanger Beweisaufnahme nicht automatisch unzulässig. Ein Gericht muss sich ein vorläufiges Bild machen, um Beweisanträge zu entscheiden und das Verfahren überhaupt steuern zu können.
Aber die Plädoyers haben noch nicht stattgefunden.
Braun hat sein letztes Wort noch nicht gesprochen.
Deshalb bleibt ein Satz aus dem vorangegangenen Teil dieser Serie entscheidend:
Die Frage ist nicht, ob die Richter bereits eine Meinung haben. Die Frage ist, ob sie ihre Meinung noch ändern können.
Die Antwort darauf kennt derzeit niemand außerhalb der Kammer.
Und genau deshalb wäre es ebenso unseriös, den Richtern Befangenheit zu unterstellen, wie jede Debatte darüber für illegitim zu erklären.
Ein Urteil muss mehr leisten als Brauns Geschichte zu widerlegen
Sollte Braun verurteilt werden, wird die Qualität des Urteils deshalb an einer ganz einfachen Frage zu messen sein:
Was beweist seine Schuld?
Nicht:
Warum glauben wir Braun nicht?
Nicht:
Warum ist Marsalek verdächtig?
Nicht:
Warum ist Bellenhaus glaubwürdig?
Und nicht:
Warum war Wirecard insgesamt betrügerisch?
Sondern:
Welche Tatsachen beweisen über vernünftige Zweifel hinaus Brauns persönliche Kenntnis und Beteiligung an den ihm verbliebenen Anklagevorwürfen?
Ein belastbares Urteil wird diese Antwort mit Dokumenten, Kommunikation, Handlungen, Zahlungsströmen, Zeugenaussagen und einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung geben.
Ein schwaches Urteil würde sich zu stark darauf stützen, dass Brauns alternative Geschichte nicht überzeugt.
Die Beweislast darf nicht faktisch umgedreht werden.
Der Angeklagte muss nicht beweisen, wie Wirecard „wirklich“ funktioniert hat.
Der Staat muss beweisen, was der Angeklagte getan hat.
Hinzu kommt eine zweite Wirecard-Geschichte: das Versagen der Kontrolleure
Der Strafprozess konzentriert sich naturgemäß auf die Angeklagten.
Die historische Wirecard-Geschichte ist größer.
Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA stellte 2020 erhebliche Defizite, Ineffizienzen sowie rechtliche und verfahrensmäßige Hindernisse bei der deutschen Bilanzaufsicht fest. Sie kritisierte unter anderem Schwächen bei Interessenkonflikten und ein erhöhtes Risiko ministerieller Einflussnahme durch die damalige institutionelle Konstruktion.
Deutschland reagierte anschließend mit weitreichenden Reformen.
Das zweistufige System der Bilanzkontrolle wurde abgeschafft, die BaFin erhielt die alleinige Zuständigkeit und stärkere Befugnisse, interne Regeln zu Interessenkonflikten wurden verschärft und das Verhältnis zur Bundesregierung neu strukturiert.
Bei ihrer Folgeprüfung 2024 kam ESMA zu einem deutlich anderen Ergebnis: Die deutsche Aufsicht sei wesentlich gestärkt worden; die Unabhängigkeit der BaFin habe sich verbessert und die Behörde erfülle nun vollständig die europäischen Leitlinien zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung.
Das ist wichtig.
Der Staat hat reagiert.
Aber Reformen ändern die Vergangenheit nicht.
Staatliches Versagen macht Braun nicht unschuldig
Dieser Satz muss ausdrücklich stehen.
Wenn BaFin versagt hat, wird Braun dadurch nicht entlastet.
Wenn Wirtschaftsprüfer Fehler gemacht haben, wird Braun dadurch nicht entlastet.
Wenn Ministerien Warnsignale falsch eingeschätzt haben, wird Braun dadurch nicht entlastet.
Wenn politische Stellen zu lange an einen deutschen Fintech-Erfolg glaubten, wird Braun dadurch nicht entlastet.
Strafrechtliche Schuld ist individuell.
Gerade deshalb wäre es falsch, aus institutionellem Versagen ein Gegen-Narrativ zu bauen, in dem Braun zum Opfer eines gescheiterten Staates wird.
Dafür gibt es keinen Beleg.
Aber Brauns mögliche Schuld darf auch das staatliche Versagen nicht verschwinden lassen
Der umgekehrte Mechanismus ist politisch viel bequemer.
Man verurteilt einzelne Manager.
Man erklärt den Skandal strafrechtlich für aufgearbeitet.
Und die Institutionen, die versagt haben, erscheinen am Ende nur noch als unglückliche Zuschauer eines besonders raffinierten Betrugs.
Genau dagegen sprechen die nach Wirecard vorgenommenen Reformen.
Wenn ein Aufsichtssystem anschließend grundlegend umgebaut werden muss, lag das Problem nicht ausschließlich beim beaufsichtigten Unternehmen.
Ein späteres Urteil gegen Braun kann deshalb über Braun entscheiden.
Es kann die staatliche und institutionelle Verantwortung nicht erledigen.
Hier beginnt die Kommentierung
Nach zehn Teilen dieser Serie fällt die Rechtsstaatsbilanz nicht bequem aus.
Sie lautet weder:
Markus Braun ist Opfer einer deutschen Justizverschwörung.
Dafür gibt es keine belastbaren Belege.
Noch lautet sie:
Der Rechtsstaat hat alles richtig gemacht, weil mehrere Gerichte Brauns Haft bestätigt haben.
Dafür ist eine mehr als sechsjährige Untersuchungshaft ohne erstinstanzliches Urteil zu außergewöhnlich.
Die seriöse Bewertung liegt dazwischen – und ist gerade deshalb härter.
Der Fall zeigt einen Rechtsstaat unter enormem Druck.
Unter öffentlichem Druck, weil Wirecard als nationales Versagen wahrgenommen wird.
Unter zeitlichem Druck, weil ein Angeklagter seit sechs Jahren ohne Urteil inhaftiert ist.
Unter beweisrechtlichem Druck, weil ein zentraler Beteiligter fehlt.
Unter strukturellem Druck, weil der wichtigste Belastungsmann zugleich Mitangeklagter mit eigenen Interessen ist.
Und unter politischem Druck, weil der Strafprozess möglicherweise zum sichtbaren Schlusspunkt eines Skandals werden soll, dessen institutionelle Ursachen viel breiter sind.
Der Rechtsstaat darf keine symbolische Person brauchen
Das ist vielleicht die wichtigste Lehre.
Ein großer Skandal erzeugt fast immer das Bedürfnis nach einer Person, in der sich die Verantwortung konzentrieren lässt.
Wirecard hat Markus Braun.
Der langjährige Vorstandsvorsitzende.
Der Milliardär.
Das Gesicht des Unternehmens.
Der Mann, der geblieben ist, während Marsalek verschwand.
Sollten die Beweise zeigen, dass Braun das betrügerische System kannte und steuerte, ist diese Personalisierung strafrechtlich gerechtfertigt.
Sollten sie das nicht ausreichend zeigen, darf seine Position an der Konzernspitze nicht zum Ersatzbeweis werden.
Ein Vorstandsvorsitzender trägt enorme organisatorische Verantwortung.
Aber Organisationsverantwortung und strafrechtlicher Vorsatz sind nicht identisch.
Gerade ein Wirtschaftsstrafprozess dieser Dimension muss diesen Unterschied aushalten.
Auch das Verhalten nach dem Zusammenbruch ist kein Schuldbeweis
Marsalek verschwand.
Braun stellte sich dem Verfahren.
Bellenhaus stellte sich ebenfalls und gestand.
Aus diesem unterschiedlichen Verhalten lassen sich Indizien und Haftprognosen ableiten.
Man darf daraus keine einfache Schuldmatrix bauen.
Flucht beweist nicht sämtliche Vorwürfe gegen Marsalek.
Bleiben beweist nicht Brauns Unschuld.
Geständnis beweist nicht sämtliche Belastungen durch Bellenhaus.
Menschen verhalten sich nach einem Unternehmenszusammenbruch aus vielen Gründen unterschiedlich.
Der Strafprozess muss die Taten davor beweisen.
Nicht die Psychologie danach.
Sechs Jahre dürfen das Ergebnis nicht vorwegnehmen
Die Länge der Untersuchungshaft erzeugt noch ein weiteres Problem.
Je länger ein Beschuldigter inhaftiert ist, desto größer wird unbewusst der Druck, dass am Ende eine entsprechend hohe Verurteilung stehen müsse.
Denn ein Freispruch nach sechs Jahren Untersuchungshaft wäre für den Staat kaum anders als eine Katastrophe.
Genau dieser Gedanke darf in der Beweiswürdigung keine Rolle spielen.
Ein Gericht darf nicht denken:
Nach sechs Jahren können wir diesen Mann unmöglich freisprechen.
Und ebenso wenig:
Wir müssen ihn zu einer Strafe verurteilen, die die bereits verbrachte Untersuchungshaft nachträglich plausibel erscheinen lässt.
Die Untersuchungshaft muss sich aus der jeweiligen damaligen Prognose rechtfertigen.
Das spätere Urteil muss sich allein aus der bewiesenen Schuld ergeben.
Wer beide Dinge miteinander verrechnet, macht aus Untersuchungshaft tatsächlich Vorbestrafung.
Ebenso wenig darf Kooperation automatisch zum Wahrheitsbonus werden
Auch hier ist der institutionelle Anreiz offensichtlich.
Ein Beschuldigter kooperiert.
Er gesteht.
Er liefert Informationen.
Er erleichtert der Staatsanwaltschaft ein äußerst komplexes Verfahren.
Das ist strafprozessual sinnvoll.
Aber der Rechtsstaat muss verhindern, dass Kooperation und Wahrheit miteinander verwechselt werden.
Ein Angeklagter kann kooperieren und die Wahrheit sagen.
Er kann kooperieren und sich irren.
Er kann eigene Verantwortung eingestehen und zugleich die Verantwortung anderer überzeichnen.
Deshalb ist externe Bestätigung so entscheidend.
Nicht weil Bellenhaus zwangsläufig lügt.
Sondern weil kein Angeklagter das Urteil über einen anderen Angeklagten sprechen darf.
Das ist Aufgabe des Gerichts.
Und Marsalek darf nicht zur bequemen schwarzen Box werden
Marsalek ist ideal für jedes Narrativ.
Für die Anklage kann er Teil der kriminellen Führungsspitze sein.
Für Braun kann er der geniale Täuscher sein, der den Konzern hinter dem Rücken des Vorstandschefs ausplünderte.
Für Journalisten ist er der Spion in Moskau.
Für Nachrichtendienste ist er inzwischen eine Figur von eigenständiger Bedeutung.
Für ein Strafurteil gegen Braun ist aber nur relevant, was über Brauns Tat bewiesen werden kann.
Der fehlende Marsalek darf nicht mit Vermutungen gefüllt werden.
Eine weiße Stelle in der Beweisaufnahme bleibt eine weiße Stelle.
Man darf sie einordnen.
Man darf sie nicht ausmalen.
Der entscheidende Moment kommt erst noch
Deshalb ist diese Rechtsstaatsbilanz notwendigerweise eine Bilanz vor dem Urteil.
Der wichtigste Teil des Verfahrens fehlt noch.
Die Staatsanwaltschaft muss erklären, welche Beweiskette sie für erwiesen hält.
Die Verteidigung muss diese Beweiskette angreifen.
Die Angeklagten bekommen das letzte Wort.
Danach muss das Gericht in seinem Urteil offenlegen, was es für bewiesen hält und warum.
Erst dann lässt sich endgültig beurteilen, ob die ungewöhnlich lange Hauptverhandlung zu einer entsprechend sorgfältigen Beweiswürdigung geführt hat.
Die Zahl von mehr als 270 Sitzungstagen ist für sich genommen weder Qualitätsmerkmal noch Makel.
Ein Verfahren kann nach 20 Tagen hervorragend aufgeklärt sein.
Oder nach 300 Tagen an der entscheidenden Frage vorbeigelaufen sein.
Entscheidend ist die Begründung.
Was ein rechtsstaatlich überzeugendes Urteil leisten müsste
Es müsste nicht jede Theorie der Verteidigung widerlegen.
Aber es müsste erklären, welche konkreten Beweise Brauns Vorsatz tragen.
Es müsste zeigen, welche zentralen Aussagen Bellenhaus' unabhängig bestätigt sind.
Es müsste nachvollziehbar erklären, warum die Abwesenheit Marsaleks keine entscheidende Beweislücke hinterlässt.
Es müsste sich mit entlastenden Umständen ebenso ernsthaft beschäftigen wie mit belastenden.
Und es müsste erkennen lassen, dass die deutlichen vorläufigen Bewertungen der Kammer Ergebnis einer offenen Beweiswürdigung waren – nicht deren vorweggenommenes Ende.
Dann kann ein hartes Urteil vollkommen rechtsstaatlich sein.
Auch eine sehr hohe Freiheitsstrafe.
Rechtsstaatlichkeit bedeutet nicht Milde.
Sie bedeutet Beweis.
Und ein Freispruch wäre kein Beweis für Justizversagen
Das gilt ebenso in der Gegenrichtung.
Sollte das Gericht trotz aller Belastungsindizien am Ende vernünftige Zweifel an Brauns persönlichem Vorsatz haben, wäre ein Freispruch kein Zusammenbruch des Rechtsstaats.
Er wäre seine Funktionsweise.
Das ist die vielleicht unpopulärste Wahrheit des Strafrechts.
Ein Rechtsstaat wird nicht daran gemessen, ob er nach einem großen Skandal jemanden verurteilt.
Er wird daran gemessen, ob er nur diejenigen verurteilt, deren Schuld er beweisen kann.
Die Bilanz bis heute
Der deutsche Rechtsstaat hat im Wirecard-Verfahren enormen Aufwand betrieben.
Hunderte Verhandlungstage.
Internationale Ermittlungen.
Millionen Datensätze.
Zahlreiche Zeugen.
Immer neue Beweisstränge.
Mehrfache gerichtliche Kontrolle der Untersuchungshaft.
Das sollte nicht kleingeredet werden.
Gleichzeitig bleibt die mehr als sechsjährige Untersuchungshaft eines nicht verurteilten Mannes ein außergewöhnlicher Eingriff.
Die unterschiedliche Behandlung der Angeklagten wirft legitime Fragen auf.
Der wichtigste verschwundene Beteiligte kann nicht vernommen werden.
Die institutionelle Aufarbeitung zeigte so erhebliche Schwächen, dass Deutschland seine Finanzaufsicht grundlegend reformieren musste.
Und die Strafkammer hat noch vor den Schlussvorträgen ihre Skepsis gegenüber der zentralen Verteidigungsthese ausgesprochen deutlich erkennen lassen.
Keine dieser Tatsachen beweist ein rechtswidriges Verfahren.
Zusammengenommen verlangen sie aber eines:
ein außergewöhnlich sorgfältig begründetes Urteil.
Das ist am Ende der Maßstab
Nicht Markus Brauns frühere gesellschaftliche Stellung.
Nicht sein Vermögen.
Nicht der Hass enttäuschter Anleger.
Nicht Wirecards Ruf.
Nicht Marsaleks Flucht.
Nicht Bellenhaus' Geständnis.
Nicht sechs Jahre Untersuchungshaft.
Und auch nicht die politische Peinlichkeit des größten deutschen Finanzskandals der vergangenen Jahrzehnte.
Der Maßstab ist ausschließlich:
Was kann dem einzelnen Angeklagten bewiesen werden?
Wenn das Landgericht München diese Frage überzeugend beantwortet, kann auch ein äußerst hartes Urteil rechtsstaatlich tragen.
Wenn es sie nicht beantwortet, können auch 300 Prozesstage und 1.000 Aktenordner die Lücke nicht schließen.
Das ist keine Verteidigung Markus Brauns.
Es ist die Verteidigung eines Grundsatzes.
Der Rechtsstaat zeigt seinen Wert nicht dadurch, dass er die Schuldigen hart behandelt.
Das können auch andere Systeme.
Er zeigt ihn dadurch, dass er vor der Strafe beweist, wer der Schuldige ist.
Und genau daran wird der Wirecard-Prozess zu messen sein.

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