DITIB reagiert spät auf Berliner Anschlag
DITIB verurteilt den Berliner Anschlag erst nach zwei Tagen und bleibt bei Islamismus sowie Homophobie auffallend vage. Der Vergleich mit einer Erklärung gegen antimuslimischen Rassismus stellt Fragen nach doppelten Maßstäben, dem Einfluss der Diyanet und der Rolle des Verbandes auf. Kritik hält an.
Islamismus und Homophobie bleiben unerwähnt
Erst zwei Tage nach dem tödlichen Anschlag in Berlin veröffentlichte der DITIB-Bundesverband eine Stellungnahme. Obwohl der Verband jede Form des Extremismus verurteilt, vermeidet er eine konkrete Auseinandersetzung mit dem mutmaßlich islamistischen Hintergrund und der homophoben Dimension der Tat. Im Vergleich zu seiner deutlichen Stellungnahme gegen antimuslimischen Rassismus entsteht der Eindruck unterschiedlicher Maßstäbe.
Berlin/Köln, 27. Juli 2026. Zwei Tage nach dem Anschlag in Berlin, bei dem eine Frau getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt wurden, hat der DITIB-Bundesverband öffentlich reagiert. In seiner Pressemitteilung drückt der Verband den Angehörigen, den Verletzten und allen Betroffenen sein Mitgefühl aus.
DITIB verurteilt den Anschlag sowie „jede Form von Terrorismus, Extremismus und menschenverachtender Gewalt auf das Schärfste“. Extremisten versuchten durch Gewalt gegen Menschen, die wegen ihrer Identität, ihrer Überzeugungen oder ihrer Lebensführung angefeindet würden, Angst zu verbreiten und die Gesellschaft zu spalten.
Diese allgemeine Verurteilung ist grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch fällt auf, dass die Erklärung zentrale Aspekte der Tat nicht konkret benennt.
Eine Stellungnahme erst nach zwei Tagen
Angesichts der Schwere des Anschlags ist bemerkenswert, dass DITIB zwei Tage für eine öffentliche Reaktion benötigte. Eine seriöse Stellungnahme muss gesicherte Erkenntnisse abwarten und darf laufenden Ermittlungen nicht vorgreifen. Anteilnahme mit den Opfern und eine unmissverständliche Zurückweisung von Hass und Gewalt wären jedoch unmittelbar möglich gewesen.
Die Verzögerung ist für sich genommen noch kein Beweis für Gleichgültigkeit oder bewusste Verharmlosung. Sie gewinnt aber an Bedeutung, weil auch die schließlich veröffentlichte Pressemitteilung bei entscheidenden Fragen ausweichend bleibt.
Trotz der zusätzlichen Zeit benennt DITIB weder den mutmaßlich islamistischen Hintergrund noch die mögliche homophobe beziehungsweise queerfeindliche Motivation ausdrücklich.
Islamismus bleibt ungenannt
DITIB spricht lediglich von „Extremismus“. Der konkrete Islamismusbegriff kommt in der gesamten Erklärung nicht vor. Auch der Täter und dessen mutmaßliche ideologische Motivation werden nicht benannt.
Soweit der von den Ermittlungsbehörden festgestellte Sachstand tatsächlich auf eine islamistische Motivation hindeutet, wäre eine ausdrückliche Verurteilung notwendig gewesen. Islamismus zu kritisieren bedeutet nicht, den Islam oder sämtliche Musliminnen und Muslime zu verurteilen. Islam und Islamismus müssen gerade in einer sachlichen Debatte klar voneinander unterschieden werden.
Der Islamismus ist eine politische Ideologie, die Religion zur Durchsetzung autoritärer gesellschaftlicher Vorstellungen benutzt und grundlegende Freiheitsrechte infrage stellen kann. Ein großer muslimischer Religionsverband hätte deshalb deutlich erklären müssen, dass Gewalttaten, die mit dem Islam gerechtfertigt werden, im Widerspruch zu Menschenwürde, Religionsfreiheit und demokratischem Rechtsstaat stehen.
Stattdessen bleibt die Erklärung so allgemein, dass die konkrete ideologische Verantwortung sprachlich verschwimmt.
Die homophobe Dimension wird nicht sichtbar
Ebenso wenig verwendet DITIB die Begriffe Homophobie, Queerfeindlichkeit oder Hass gegen homosexuelle Menschen. Der Verband spricht nur von Personen, die aufgrund ihrer „Identität“, ihrer „Überzeugungen“ oder ihrer „Lebensführung“ angefeindet würden.
Diese Formulierung kann homosexuelle und queere Menschen zwar einschließen, macht sie aber nicht ausdrücklich sichtbar. Problematisch ist insbesondere der Begriff „Lebensführung“. Homosexualität ist keine beliebig gewählte Lebensweise, sondern Bestandteil der Identität eines Menschen.
Wenn sich bestätigt, dass die Tat gezielt gegen homosexuelle oder queere Menschen gerichtet war, hätte DITIB ihnen ausdrücklich seine Solidarität aussprechen müssen. Eine klare Stellungnahme hätte festhalten können, dass kein Mensch wegen seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität abgewertet, bedroht oder angegriffen werden darf.
Zugleich hätte der Verband jede religiöse Rechtfertigung von Homophobie und queerfeindlicher Gewalt unmissverständlich zurückweisen können. Genau diese Auseinandersetzung findet jedoch nicht statt.
Deutlichere Worte beim Mord an Marwa El-Sherbini
Der Unterschied wird besonders deutlich, wenn man die Stellungnahme zum Berliner Anschlag mit der DITIB-Pressemitteilung vom 1. Juli 2026 vergleicht.
Anlässlich des 17. Jahrestages des Mordes an Marwa El-Sherbini benennt der Verband Täter, Ideologie und Tatmotiv konkret. DITIB spricht von einem „rechtsextremen Täter“, von „antimuslimischem Hass“ und mehrfach von „antimuslimischem Rassismus“.
Der Mord wird in den Zusammenhang weiterer rechtsextremistischer und rassistischer Gewalttaten gestellt. DITIB kritisiert, dass die Gefahren für muslimische Menschen unterschätzt würden, und verlangt von der Politik wirksame Maßnahmen gegen antimuslimischen Rassismus. Auch die Umsetzung der Empfehlungen des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit wird ausdrücklich gefordert.
Gerade deshalb fällt auf, dass DITIB beim Berliner Anschlag keine vergleichbare Klarheit zeigt. Wenn Musliminnen und Muslime Opfer werden, benennt der Verband die rechtsextreme Ideologie und das antimuslimische Tatmotiv. Bei einer möglicherweise islamistisch und homophob motivierten Tat beschränkt er sich dagegen auf abstrakte Begriffe wie „Extremismus“ und „Menschenfeindlichkeit“.
So entsteht der Eindruck, dass DITIB unterschiedliche Maßstäbe anlegt.
Homophobie in muslimischen Zusammenhängen muss benannt werden
Homophobie ist weder ausschließlich ein muslimisches noch ausschließlich ein religiöses Problem. Sie existiert in unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und religiösen Milieus. Es wäre deshalb falsch und diskriminierend, alle Musliminnen und Muslime für queerfeindliche Einstellungen oder Gewalttaten verantwortlich zu machen.
Diese notwendige Differenzierung darf jedoch nicht dazu führen, islamistisch oder religiös begründete Homophobie zu verschweigen.
Auch muslimische Verbände müssen sich mit queerfeindlichen Einstellungen in den eigenen Gemeinden und religiösen Traditionen auseinandersetzen. Wer glaubwürdig gegen Menschenfeindlichkeit eintreten will, muss nicht nur die Diskriminierung der eigenen Gemeinschaft verurteilen. Er muss ebenso bereit sein, problematische Haltungen innerhalb des eigenen religiösen und institutionellen Umfelds offen anzusprechen.
Von DITIB wäre daher eine klare Aussage zu erwarten gewesen: Religiöse Überzeugungen dürfen niemals als Rechtfertigung für die Entrechtung, Ausgrenzung oder Gewalt gegen homosexuelle und queere Menschen dienen.
Der Türkei-Bezug erhöht den Erklärungsbedarf
Das Schweigen ist auch aufgrund der Verbindung zwischen DITIB und der türkischen Religionsbehörde Diyanet von Bedeutung. DITIB arbeitet nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung mit Diyanet zusammen und erkennt die Behörde als religiöse Autorität an.
Die institutionellen und personellen Beziehungen zwischen DITIB und der Türkei sind seit Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Die Bundesregierung erklärte bereits, dass die Türkei über Botschaft und Generalkonsulate die Dienstaufsicht über aus der Türkei entsandte und überwiegend in DITIB-Gemeinden eingesetzte Diyanet-Imame ausübe. (Deutscher Bundestag)
Gleichzeitig dokumentieren Menschenrechtsorganisationen seit Jahren staatliche Repression, diskriminierende Rhetorik und gesellschaftliche Gewalt gegen queere Menschen in der Türkei. Führende Politiker stellen homosexuelle und transgeschlechtliche Menschen regelmäßig als Gefahr für Familie und Gesellschaft dar.
Human Rights Watch zufolge nutzte die türkische Regierung das „Jahr der Familie“ 2025 für Maßnahmen, welche die Rechte von Frauen und queeren Menschen weiter beeinträchtigten. Die Organisation dokumentiert außerdem diskriminierende politische Äußerungen und eine zunehmende Gefährdung der queeren Gemeinschaft. (Human Rights Watch)
Homosexualität ist in der Türkei zwar nicht grundsätzlich strafbar. Menschen werden jedoch im Zusammenhang mit friedlichen Pride-Veranstaltungen festgenommen, angeklagt und teilweise in Untersuchungshaft gehalten. Amnesty International berichtete 2025 über ein Verfahren gegen 53 Personen wegen ihrer Teilnahme an der verbotenen Istanbul Pride. Mehrere Aktivisten befanden sich länger als einen Monat in Haft. Die Istanbul Pride wird von den Behörden bereits seit 2015 untersagt. (Amnesty International)
Hinzu kommen dokumentierte queerfeindliche Gewalttaten bis hin zu Tötungen, von denen insbesondere transgeschlechtliche Menschen betroffen sind. Diese Verbrechen werden nicht zwangsläufig vom türkischen Staat begangen. Sie finden jedoch in einem gesellschaftlichen Klima statt, in dem staatliche und religiös-konservative Akteure queere Menschen öffentlich abwerten und ausreichende Schutzmechanismen fehlen.
DITIB trägt keine unmittelbare Verantwortung für die Menschenrechtssituation in der Türkei. Aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit Diyanet muss von ihr aber eine besonders klare und glaubwürdige Abgrenzung von staatlich, gesellschaftlich oder religiös begründeter Queerfeindlichkeit erwartet werden.
Gerade vor diesem Hintergrund ist es unzureichend, nach dem Berliner Anschlag lediglich von Angriffen auf Menschen wegen ihrer „Identität“ oder „Lebensführung“ zu sprechen.
Ist DITIB noch ein geeigneter Gesprächspartner?
Aus diesen Widersprüchen müssen politische Konsequenzen folgen. Solange DITIB ihre organisatorische, finanzielle und personelle Unabhängigkeit von der türkischen Religionsbehörde Diyanet nicht nachvollziehbar belegt und Menschenfeindlichkeit nicht unabhängig von der Herkunft oder Ideologie der Täter eindeutig benennt, sollte der Verband von Bund, Ländern und Kommunen nicht als privilegierter oder alleiniger Ansprechpartner für muslimisches Leben behandelt werden.
Das bedeutet nicht, DITIB vollständig aus jedem politischen Gespräch auszuschließen. Auch ein kritischer Dialog kann notwendig sein. Zwischen einem Gespräch und einer privilegierten Partnerschaft besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied.
Politiker müssen genauer prüfen, wen ein Verband tatsächlich vertritt, wie seine Entscheidungen zustande kommen, wie er finanziert wird und welchem ausländischen staatlichen oder religiösen Einfluss seine Funktionäre unterliegen. DITIB darf nicht automatisch als Repräsentantin aller Musliminnen und Muslime in Deutschland behandelt werden.
Neben den etablierten Verbänden müssen auch liberale, säkulare, unabhängige, kritische und queere muslimische Stimmen gleichberechtigt gehört werden.
Moscheen dürfen nicht staatlich gesteuert werden
Die Forderung, DITIB-Moscheen „unter deutsche Kontrolle“ zu stellen, muss rechtsstaatlich präzisiert werden. Eine Übernahme oder inhaltliche Steuerung von Moscheen durch den deutschen Staat wäre mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar.
Artikel 4 des Grundgesetzes schützt die Glaubensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung. Artikel 140 garantiert Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig zu verwalten – allerdings nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (Artikel 4 GG, Artikel 140 GG)
Der Staat darf daher weder islamische Glaubensinhalte bestimmen noch Predigten vorab kontrollieren. Er muss aber eingreifen, wenn allgemeine Gesetze verletzt werden, beispielsweise durch Gewaltaufrufe, Volksverhetzung, Bedrohungen oder andere strafbare Handlungen.
Das Ziel darf nicht die staatliche Kontrolle einer Religion sein. Notwendig sind vielmehr die Bindung sämtlicher Moscheegemeinden an deutsches Recht, institutionelle Unabhängigkeit von ausländischen Regierungen und eine wirksame Kontrolle konkreter Rechtsverstöße.
Imame und ausländischer Einfluss
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Rolle der in DITIB-Moscheen tätigen Imame. Auch sie dürfen nicht allein wegen ihrer Herkunft, Religion oder Verbandszugehörigkeit unter Generalverdacht gestellt werden.
Es ist jedoch legitim, bei Geistlichen, die von einem ausländischen Staat entsandt, bezahlt oder beaufsichtigt werden, nach möglichen Abhängigkeiten und Loyalitätskonflikten zu fragen. Wer dauerhaft in Deutschland predigt und gesellschaftlichen Einfluss ausübt, muss die deutsche Rechtsordnung respektieren und darf nicht als verlängerter Arm einer ausländischen Regierung handeln.
Erforderlich sind deshalb:
- die vollständige Offenlegung ausländischer Finanzierungs-, Personal- und Weisungsstrukturen,
- die schrittweise Beendigung der Entsendung und Bezahlung von Imamen durch ausländische Staaten,
- eine deutschsprachige und in Deutschland verankerte Ausbildung religiösen Personals,
- die verbindliche Vermittlung von Grundrechten, Religionsfreiheit, Gleichberechtigung und dem Schutz sexueller Minderheiten,
- transparente Verfahren bei der Auswahl, Beschäftigung und Beaufsichtigung von Imamen,
- unabhängige Anlaufstellen für Gemeindemitglieder, die Diskriminierung, politische Einflussnahme oder extremistische Äußerungen melden wollen,
- sowie die konsequente Prüfung konkreter Hinweise auf Volksverhetzung, Gewaltaufrufe, verfassungsfeindliche Aktivitäten oder die Einflussnahme ausländischer Regierungen.
Eine Kontrolle darf sich nicht gegen islamische Predigten als solche richten. Sie muss sich auf überprüfbare organisatorische Abhängigkeiten und konkrete Rechtsverstöße beschränken. Dabei müssen für Moscheen und Imame dieselben rechtsstaatlichen Maßstäbe gelten wie für andere Religionsgemeinschaften und deren Geistliche.
Zusammenarbeit nur unter klaren Bedingungen
Eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und DITIB darf nicht selbstverständlich sein. Sie muss an überprüfbare Voraussetzungen geknüpft werden:
DITIB muss ihre Unabhängigkeit von ausländischen staatlichen Stellen nachweisen, ihre Finanzierung offenlegen und sich eindeutig zu Menschenwürde, Demokratie, Gleichberechtigung und dem Schutz sexueller Minderheiten bekennen. Diese Grundsätze dürfen nicht nur in allgemeinen Formulierungen vorkommen, sondern müssen sich auch in Predigten, Bildungsangeboten und der praktischen Gemeindearbeit wiederfinden.
Wo diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, müssen Kooperationen, staatliche Förderungen oder Beteiligungen an öffentlichen Beratungsgremien kritisch überprüft und gegebenenfalls ausgesetzt werden. Entscheidungen dürfen jedoch nicht pauschal, sondern müssen auf nachvollziehbaren Tatsachen und rechtsstaatlichen Verfahren beruhen.
Glaubwürdigkeit verlangt gleiche Maßstäbe
Der Schutz muslimischen Lebens und der Kampf gegen antimuslimischen Rassismus sind unverzichtbar. Ebenso unverzichtbar ist der Schutz homosexueller und queerer Menschen vor Hass, Ausgrenzung und Gewalt.
Beides darf nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Ein Religionsverband, der von Politik und Gesellschaft als verantwortlicher Partner anerkannt werden möchte, muss Menschenfeindlichkeit unabhängig davon verurteilen, gegen wen sie sich richtet und aus welchem ideologischen Umfeld sie kommt. Wer Rechtsextremismus und antimuslimischen Rassismus zu Recht konkret benennt, darf bei Islamismus und Homophobie nicht auf abstrakte Formulierungen ausweichen.
Die DITIB-Stellungnahme enthält zwar ein allgemeines Bekenntnis zu Frieden, Demokratie und gesellschaftlichem Zusammenhalt. Durch die verspätete Reaktion und das Verschweigen der möglichen islamistischen und homophoben Dimension bleibt dieses Bekenntnis jedoch unvollständig.
Solange DITIB diesen Widerspruch nicht glaubwürdig aufarbeitet und ihre Unabhängigkeit von Diyanet nicht transparent nachweist, ist ihre Rolle als privilegierter Gesprächs- und Kooperationspartner deutscher Politiker grundsätzlich infrage zu stellen.
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