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Angst vor dem eigenen Gewissen?

Die CDU Sachsen-Anhalt will vor der Siegmund-Wahl geschlossen den Saal verlassen. Wer bleibt, wird als möglicher Abweichler sichtbar. Der Plan setzt Abgeordnete unter politischen Druck und wirft Fragen zum freien Mandat und zum Schutz der geheimen Wahl auf.

Angst vor dem eigenen Gewissen?
CDU-Abgeordnete sollen vor der Siegmund-Wahl den Saal verlassen. Wird die geheime Wahl zum Loyalitätstest? Die Verfassungsfrage. Illustration by Richard Bergsirk

CDU will Abgeordnete vor Siegmund-Wahl aus dem Saal holen

Die Wahl soll geheim sein. Die Gefolgschaft soll jeder sehen. Mit ihrem geplanten Saalauszug vor der Ministerpräsidentenwahl macht die CDU Sachsen-Anhalt aus einem parlamentarischen Grundrecht eine öffentliche Gehorsamsprobe.

Ein Abgeordneter sitzt im Landtag. Gleich soll er einen Ministerpräsidenten wählen. Geheim. Nach seinem Gewissen.

Doch seine Fraktion will geschlossen hinausgehen.

Bleibt er sitzen, ist er sichtbar. Für die Fraktionsführung. Für die Kameras. Für die eigene Partei. Noch bevor er einen Stimmzettel ausgefüllt hat, steht eine Frage im Raum: Will der etwa Ulrich Siegmund wählen?

Genau diesen Verdacht organisiert die CDU mit ihrem Beschluss selbst.

14 Stimmen für den Auszug – einer enthält sich

Nach Angaben von CDU-Fraktionschef Sven Schulze stimmten am 13. Oktober 14 Abgeordnete für den gemeinsamen Saalauszug. Guido Heuer, der frühere Fraktionsvorsitzende, enthielt sich und will rechtliche Fragen prüfen lassen.

Der Plan betrifft die ersten beiden Wahlgänge einer möglichen Ministerpräsidentenwahl des AfD-Kandidaten Ulrich Siegmund im Dezember. Was im dritten Wahlgang geschehen soll, ließ Schulze offen.

Das politische Ziel ist dokumentiert: Die CDU will ausschließen, dass aus ihren Reihen Stimmen für einen AfD-Ministerpräsidenten kommen könnten. Der geschäftsführende Fraktionsvorstand hatte den gemeinsamen Auszug vorgeschlagen.

Wenn die geheime Entscheidung nicht kontrollierbar ist, wird eben die Teilnahme kontrollierbar gemacht.

Wer wählen will, fällt auf

Natürlich kann ein Abgeordneter freiwillig den Saal verlassen. Auch gemeinsam mit Kollegen.

Aber hier geht es ausdrücklich darum, mögliche Stimmen aus der eigenen Fraktion zu verhindern.

Die politische Wirkung ist offensichtlich: Wer trotzdem wählen möchte, muss öffentlich ausscheren. Er muss sich gegen den demonstrierten Zusammenhalt stellen. Und er riskiert, als möglicher Unterstützer Siegmunds behandelt zu werden – selbst wenn er anschließend mit Nein stimmt.

Der Verdacht kommt vor dem Stimmzettel.

Das ist indirekter politischer Druck. Er braucht keine schriftliche Drohung. Die öffentliche Sichtbarkeit des Abweichlers erzeugt ihn bereits.

Welche persönlichen Konsequenzen tatsächlich folgen würden, ist bisher nicht dokumentiert. Doch der Kontrollmechanismus lässt sich erkennen, ohne einen späteren Fraktionsausschluss zu behaupten: Der Einzelne soll seine Gefolgschaft durch Nichtteilnahme beweisen.

Die Fraktionsführung steht nicht über der Verfassung

Artikel 41 Absatz 2 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts ist eindeutig. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes:

„Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Artikel 65 Absatz 1 schreibt zudem eine geheime Ministerpräsidentenwahl vor.

Das freie Mandat gehört auch dem Abgeordneten, dessen Entscheidung dem Fraktionschef missfällt.

Auch 14 Ja-Stimmen in einer Fraktionssitzung können dem fünfzehnten Abgeordneten sein eigenständiges Entscheidungsrecht nicht nehmen.

Der Bundestag unterscheidet zwischen zulässiger Fraktionsdisziplin und unzulässigem Fraktionszwang. Die Wissenschaftlichen Dienste benennen insbesondere durchsetzbare Sanktionsdrohungen zur Erzwingung einer bestimmten Mandatsausübung als unvereinbar mit der Mandatsfreiheit.

Eine geheime Wahl mit öffentlicher Gehorsamskontrolle

Der Saalauszug legt die abgegebenen Stimmen nicht offen. Sein Zweck ist gravierender: Bestimmte Abgeordnete sollen gar keine geheime Stimme abgeben.

Das wirft eine konkrete Verfassungsfrage auf: Wird die Schutzfunktion der geheimen Wahl unterlaufen, wenn schon die Teilnahme zum öffentlich sichtbaren Loyalitätstest gemacht wird?

Ein abschließend festgestellter Verfassungsverstoß liegt damit noch nicht vor. Aber die CDU kann sich nicht allein mit dem Wort „freiwillig“ aus dieser Frage herausreden.

Freiwilligkeit muss auch für den gelten, der bleibt.

Die Brandmauer vor der Wahlkabine

In den ersten beiden Wahlgängen benötigt ein Kandidat die Mehrheit aller Landtagsmitglieder. Der Auszug senkt diese Hürde nicht. Bei den berichteten Mehrheitsverhältnissen fehlen Siegmund mit 39 AfD-Mandaten drei Stimmen zu den erforderlichen 42.

Die CDU darf Siegmund politisch bekämpfen. Sie darf geschlossen gegen ihn stimmen.

Aber ihre Abgeordneten besitzen ein eigenes Mandat.

Wer die geheime Wahl dadurch absichern will, dass er die eigenen Abgeordneten aus dem Saal führt, muss erklären, wessen Freiheit er eigentlich schützt.

Die des Parlaments?

Oder die der Fraktionsführung vor dem Gewissen ihrer eigenen Mitglieder?

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Geschrieben von

Leon Berger
Leon Berger ist Journalist mit handwerklicher Ausbildung und internationaler Perspektive. Nach Abitur und Volontariat prägten journalistische Stationen in Washington und Tel Aviv seinen Blick auf Politik und Gesellschaft.

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