Bürgerlich-liberale Zeitung

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Erst wählen, dann Recht bekommen?

Vor den Kommunalwahlen in Niedersachsen wurden zwei AfD-Kandidaten von den Wahlausschüssen abgelehnt. Die Gerichte verweisen für die Hauptprüfung auf die Zeit nach der Wahl. Doch ein nachträglicher Rechtsschutz kann verlorenen Wahlkampf nicht ersetzen – ein Problem für die Demokratie.

Erst wählen, dann Recht bekommen?
Kandidatenausschlüsse in NDS: Ein Demokratieproblem?

Warum Niedersachsens Kandidatenausschlüsse ein Demokratieproblem sind

Wenn der Rechtsschutz erst kommt, nachdem die Wahl gelaufen ist

In Niedersachsen entwickelt sich wenige Wochen vor den Kommunalwahlen am 13. September 2026 ein Vorgang, der weit über die AfD und die beiden betroffenen Politiker Martin Sichert und Stephan Bothe hinausweist. Er berührt eine der elementarsten Voraussetzungen demokratischer Wahlen: Wer entscheidet darüber, zwischen welchen Kandidaten die Bürger überhaupt wählen dürfen – und wann darf ein Gericht diese Entscheidung wirksam überprüfen?

Zwei AfD-Politiker wollten als Landratskandidaten antreten. Martin Sichert im Landkreis Friesland, Stephan Bothe im Landkreis Lüneburg. Beide wurden von den zuständigen Wahlausschüssen nicht zugelassen. Beide suchten vor der Wahl gerichtlichen Eilrechtsschutz. Und beide scheiterten am 18. August vor den Verwaltungsgerichten.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte Sicherts Antrag ab, das Verwaltungsgericht Lüneburg denjenigen Bothes. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; Beschwerden zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht sind möglich. Der zentrale Gedanke der bisherigen Entscheidungen ist dennoch bemerkenswert: Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sollen grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren umfassend kontrolliert werden. Eine vorgelagerte gerichtliche Kontrolle ist nur eingeschränkt möglich.

Formal ist das Wahlrecht.

Demokratietheoretisch entsteht daraus jedoch ein erhebliches Problem.

Denn im schlimmsten Fall lautet die praktische Reihenfolge:

Erstens: Ein Wahlausschuss schließt einen Kandidaten aus.

Zweitens: Ein Gericht verhindert diesen Ausschluss vor der Wahl nicht.

Drittens: Die Bürger wählen ohne diesen Kandidaten.

Viertens: Erst nach der Wahl wird abschließend geprüft, ob der Ausschluss überhaupt rechtmäßig gewesen ist.

Das mag prozessrechtlich begründbar sein. Demokratisch befriedigend ist es nicht. Denn das Recht, an einer bestimmten Wahl teilzunehmen, lässt sich nach dieser Wahl nicht zurückgeben.

Sichert und Bothe: zwei Fälle, dasselbe Grundproblem

Martin Sichert wollte für das Amt des Landrats im Landkreis Friesland kandidieren. Der zuständige Wahlausschuss ließ ihn wegen Zweifeln daran, dass er die erforderliche Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, nicht zu.

Sichert beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte seinen Eilantrag ab. Nach den bisher veröffentlichten Informationen stellte das Gericht weder einen offensichtlichen Fehler fest, der eine spätere Ungültigkeit der Wahl begründen könnte, noch einen relevanten Verfahrensfehler. Sichert habe zudem Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

Nahezu parallel ereignete sich dasselbe in Lüneburg.

Stephan Bothe, stellvertretender Landesvorsitzender der niedersächsischen AfD und stellvertretender Vorsitzender ihrer Landtagsfraktion, wollte dort Landrat werden. Der Kreiswahlausschuss verweigerte ihm mit sechs zu einer Stimme die Zulassung. Begründet wurde dies mit Zweifeln daran, dass Bothe die erforderliche Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen.

Auch Bothe zog vor Gericht.

Auch er scheiterte zunächst.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg verwies ebenfalls darauf, dass Entscheidungen innerhalb eines Wahlverfahrens grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren kontrolliert werden. Eine Kontrolle vor der Wahl sei nur eingeschränkt möglich.

Damit haben wir nicht mehr nur einen außergewöhnlichen Einzelfall. Innerhalb weniger Wochen wird bei zwei Kandidaten für dasselbe kommunale Spitzenamt dasselbe strukturelle Problem sichtbar.

Das Problem ist größer als die AfD

Man kann Stephan Bothe politisch ablehnen. Man kann Martin Sichert ablehnen. Man kann die AfD für extremistisch halten. Man kann sogar grundsätzlich der Auffassung sein, dass der Staat hohe Anforderungen an die Verfassungstreue seiner Bürgermeister und Landräte stellen muss.

Nichts davon beantwortet jedoch die entscheidende rechtsstaatliche Frage.

Denn Wahlrecht wird nicht für sympathische Kandidaten geschaffen.

Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien beweisen ihren Wert gerade dort, wo es um Personen geht, deren politische Auffassungen eine Mehrheit, eine Regierung oder staatliche Behörden ablehnen.

Die Frage lautet deshalb nicht:

Mag man Bothe oder Sichert?

Sie lautet:

Welche rechtsstaatlichen Sicherungen müssen gelten, bevor der Staat einem Bürger das passive Wahlrecht für eine konkrete Wahl nimmt und gleichzeitig den Wählern die Möglichkeit entzieht, für ihn zu stimmen?

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Niedersachsen hat das Verfahren gerade erst erheblich erweitert

Besondere Brisanz erhält die Angelegenheit durch eine Änderung des niedersächsischen Kommunalwahlrechts im Frühjahr 2026.

Der Landtag beschloss am 28. April eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und des Kommunalverfassungsgesetzes. Die Pflicht zur Verfassungstreue für kommunale Hauptverwaltungsbeamte existierte bereits vorher. Neu ist vor allem das ausgeweitete Prüfverfahren.

Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für berechtigte Zweifel kann nun die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eingeschaltet werden. Diese darf bei ihrer Prüfung auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde über den Bewerber berücksichtigen. Die Kommunalaufsicht gibt anschließend eine Empfehlung ab.

Entscheidend bleibt jedoch:

Über die Zulassung entscheidet der Wahlausschuss.

Das Innenministerium präsentierte die Neuregelung ausdrücklich als Instrument der „wehrhaften Demokratie“. Innenministerin Daniela Behrens erklärte bei der Verabschiedung sinngemäß, wer ein öffentliches Amt anstrebe, müsse auf dem Boden der Verfassung stehen.

Das Ziel ist zunächst legitim.

Ein demokratischer Rechtsstaat muss nicht akzeptieren, dass seine Amtsträger die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen.

Aber gerade weil ein Kandidatenausschluss ein außerordentlich schwerwiegender Eingriff ist, muss die entscheidende Frage lauten:

Wer kontrolliert die Kontrolleure – und zwar bevor der Eingriff irreversibel geworden ist?

Wer tatsächlich über die Kandidatur entscheidet

Hier liegt eine Besonderheit des niedersächsischen Modells.

Ein Wahlausschuss besteht aus sieben Personen. Den Vorsitz führt grundsätzlich die Wahlleitung; hinzu kommen sechs weitere Mitglieder. Diese werden in der Regel aus Vorschlägen der Parteien berufen. Ihre Zusammensetzung orientiert sich an den Ergebnissen der vorherigen Kommunalwahl.

Diese Gremien entscheiden letztlich darüber, ob die Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten so schwer wiegen, dass er nicht antreten darf.

Selbst innerhalb der CDU gibt es daran inzwischen erhebliche Kritik.

Der niedersächsische CDU-Landesvorsitzende Sebastian Lechner kritisierte, dass kommunale Wahlausschüsse mit derartigen Entscheidungen überfordert würden. Es handele sich um Laiengremien, die für komplexe verfassungsrechtliche Bewertungen nicht ausgelegt seien. Er warf der rot-grünen Landesregierung zudem vor, keine ausreichend klaren gesetzlichen Kriterien geschaffen zu haben.

Genau hier entsteht ein institutionelles Spannungsfeld.

Ein kommunaler Wahlausschuss soll eine Entscheidung treffen, die tief in das passive Wahlrecht eines Bewerbers und zugleich in die Wahlmöglichkeiten sämtlicher Bürger des betreffenden Landkreises eingreift.

Der Staat hat dieses Gremium inzwischen mit zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten ausgestattet.

Aber eine umfassende gerichtliche Kontrolle soll im Regelfall erst erfolgen, nachdem die Wahl stattgefunden hat.

Der fundamentale Unterschied zwischen Wahlprüfung und Kandidatenausschluss

Für die nachträgliche Wahlprüfung gibt es gute Gründe.

Wahlen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfinden. Würde jeder Streit über Stimmzettel, Wahlvorschläge oder organisatorische Entscheidungen automatisch die gesamte Wahl stoppen, könnten einzelne Verfahren Wahlen blockieren.

Deshalb kennt das deutsche Wahlrecht seit Langem den Grundsatz, dass viele Wahlfehler erst nach der Wahl überprüft werden.

Bei einem Kandidatenausschluss entsteht jedoch ein qualitativ anderes Problem.

Nehmen wir einen klassischen Wahlfehler: In einem Wahllokal werden Stimmen falsch gezählt.

Das lässt sich gegebenenfalls korrigieren.

Oder eine Wahl wird wegen eines erheblichen Fehlers wiederholt.

Ein ausgeschlossener Kandidat dagegen kann seine verlorene Wahlkampfzeit nicht zurückbekommen.

Er kann am Wahltag keine Stimmen erhalten.

Er kann nicht an der öffentlichen Auseinandersetzung als zugelassener Kandidat teilnehmen.

Seine Unterstützer können ihm ihre Stimme nicht geben.

Und seine bloße Abwesenheit auf dem Stimmzettel verändert möglicherweise bereits das Verhalten der übrigen Wähler.

Der Eingriff verwirklicht sich deshalb vollständig mit der Wahl.

Was passiert, wenn der Ausschluss später rechtswidrig war?

Genau an diesem Punkt wird die Konstruktion paradox.

Die Antwort des Wahlprüfungsrechts lautet vereinfacht: Dann kann der Fehler nachträglich überprüft und bei ausreichender Relevanz die Wahl beanstandet oder wiederholt werden.

Damit ist der Rechtsstaat formal nicht machtlos.

Die Behauptung, ein Wahlausschuss könne einen Kandidaten vollkommen „folgenlos“ rechtswidrig ausschließen, wäre deshalb zu weitgehend.

Aber eine Wiederholungswahl kann den ursprünglichen demokratischen Wettbewerb nicht rekonstruieren.

Stellen wir uns vor, eine Landratswahl endet mit:

Kandidat A: 42 Prozent.

Kandidat B: 35 Prozent.

Kandidat C: 23 Prozent.

Monate später stellt ein Gericht fest, dass ein vierter Kandidat rechtswidrig ausgeschlossen worden war und die Wahl deshalb wiederholt werden muss.

Nun kennen alle Beteiligten das Ergebnis.

Parteien wissen, in welchen Gemeinden sie stark oder schwach waren.

Wähler wissen, welche Kandidaten Chancen besitzen.

Spender und Unterstützer können ihre Ressourcen neu verteilen.

Wahlkampfstrategien werden angepasst.

Möglicherweise zieht ein Kandidat zurück.

Andere Wähler stimmen taktisch.

Die politische Ausgangslage ist nicht mehr dieselbe.

Die Wiederholungswahl ist deshalb eine rechtliche Reparatur, aber keine Zeitmaschine.

Effektiver Rechtsschutz muss rechtzeitig kommen

Damit gelangen wir zum Kern des Problems.

Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert grundsätzlich effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt.

„Effektiv“ bedeutet dabei nicht lediglich, irgendwann eine gerichtliche Entscheidung erhalten zu können.

Rechtsschutz muss grundsätzlich geeignet sein, einen Rechtsverlust tatsächlich zu verhindern oder wirksam zu korrigieren.

Das Wahlrecht bildet wegen seiner besonderen Funktionsbedingungen zwar einen Sonderbereich. Das erklärt die starke Konzentration gerichtlicher Kontrolle auf die nachträgliche Wahlprüfung.

Aber gerade ein Kandidatenausschluss zeigt die Grenze dieses Modells besonders deutlich:

Was nützt einem Kandidaten die spätere Feststellung, dass er hätte kandidieren dürfen, wenn genau die Wahl, bei der er kandidieren wollte, ohne ihn stattgefunden hat?

Und was nützt sie den Wählern, denen am Wahltag eine Wahlmöglichkeit genommen worden ist?

Das Problem betrifft nämlich nicht ausschließlich das passive Wahlrecht des Bewerbers.

Es betrifft ebenso die demokratische Entscheidungsfreiheit der Bürger.

Auch die Wähler werden beschränkt

Dieser Punkt wird in der Debatte häufig unterschätzt.

Wenn Stephan Bothe nicht auf dem Stimmzettel steht, verliert nicht nur Bothe eine Möglichkeit.

Jeder Wähler im Landkreis Lüneburg verliert die Möglichkeit, Bothe zum Landrat zu wählen.

Dasselbe gilt für Sichert in Friesland.

Das passive Wahlrecht des Kandidaten und die aktive Wahlentscheidung des Bürgers treffen hier unmittelbar aufeinander.

Ein Kandidatenausschluss sagt dem Bürger nicht:

„Du darfst diesen Kandidaten nicht wählen.“

Formal sagt er lediglich:

„Dieser Kandidat erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kandidatur nicht.“

Das Ergebnis am Wahltag ist allerdings identisch:

Der Bürger kann ihn nicht wählen.

Deshalb müssen an einen solchen Ausschluss besonders hohe rechtsstaatliche Anforderungen gestellt werden.

Das Argument mit dem Beamtenstatus

Die Gegenseite verfügt allerdings über ein starkes Argument, das man nicht unterschlagen darf.

Bürgermeister und Landräte sind in Niedersachsen Hauptverwaltungsbeamte und damit nicht lediglich politische Repräsentanten.

Der niedersächsische Landeswahlleiter Markus Steinmetz verweist deshalb darauf, dass der Eingriff in das passive Wahlrecht einen besonderen Grund habe: Bürgermeister und Landräte seien Beamte auf Zeit, und Beamte müssten verfassungstreu sein.

Das ist juristisch relevant.

Ein Staat darf Anforderungen an Menschen stellen, denen er hoheitliche Gewalt überträgt.

Die eigentliche Kritik richtet sich deshalb nicht zwingend gegen die Verfassungstreuepflicht selbst.

Sie richtet sich gegen die Kombination aus Prüfungsverfahren, Entscheidungsstruktur, Eingriffsintensität und zeitlich nachgelagertem Rechtsschutz.

Denn selbst eine vollkommen legitime Wählbarkeitsvoraussetzung muss in einem Verfahren festgestellt werden, das der Bedeutung des Eingriffs entspricht.

Dass es anders ausgehen kann, zeigt Niedersachsen selbst

Interessant ist außerdem, dass nicht sämtliche überprüften AfD-Kandidaten ausgeschlossen wurden.

In Gifhorn wurde beispielsweise der AfD-Kreisvorsitzende Robert Preuß als Bürgermeisterkandidat zugelassen. Der Wahlleiter erklärte, es habe zwar Anhaltspunkte gegeben, diese hätten aber nicht genügt, die hohen Hürden für einen Ausschluss vom passiven Wahlrecht zu überwinden. Der Wahlausschuss votierte mit sechs zu einer Stimme für seine Zulassung.

Auch andere überprüfte Kandidaten wurden zugelassen.

Das ist wichtig, weil es eine zu einfache These widerlegt: Es gibt offenbar keinen Automatismus „AfD-Mitglied gleich Wahlausschluss“.

Aber gerade daraus entsteht die nächste Frage.

Wenn unterschiedliche Wahlausschüsse individuelle, hochkomplexe Bewertungen der Verfassungstreue vornehmen müssen, wird eine effektive und rechtzeitige unabhängige gerichtliche Kontrolle umso wichtiger.

Eine bemerkenswerte Warnung aus dem Gesetzgebungsverfahren

Besonders interessant ist ein Detail aus den Beratungen des Niedersächsischen Landtags.

Bereits im April 2026 wurde genau die unterschiedliche Verfahrensintensität thematisiert. Stephan Bothe selbst verwies im zuständigen Landtagsausschuss darauf, dass bei Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamten regelmäßig eine intensive Prüfung innerhalb eines Disziplinarverfahrens stattfinde, während bei der Wahl eines Hauptverwaltungsbeamten ein Wahlausschuss unter erheblichem Zeitdruck entscheiden müsse.

Wenige Monate später ist Bothe selbst Gegenstand genau eines solchen Verfahrens.

Das macht seine Rechtsposition nicht automatisch richtig.

Es zeigt jedoch, dass das heute sichtbare Problem nicht erst nachträglich konstruiert wurde. Die Frage nach Verfahrensdichte, Entscheidungsqualität und Zeitdruck lag bereits während des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Tisch.

Die gefährliche Asymmetrie

Damit entsteht eine bemerkenswerte Asymmetrie.

Der Kandidat trägt das unmittelbare Risiko.

Wird er ausgeschlossen, ist seine Kandidatur zunächst beendet.

Der Wahlausschuss dagegen trägt nicht dasselbe Risiko einer unmittelbar irreversiblen Konsequenz.

Stellt sich seine Entscheidung später als fehlerhaft heraus, ist die ursprüngliche Wahl bereits vorbei.

Natürlich kann eine Wahl wiederholt werden. Aber genau darin liegt das demokratische Problem: Der Staat korrigiert nachträglich einen Wettbewerb, dessen ursprüngliche Bedingungen er nicht wiederherstellen kann.

Das ist keine ideale Form effektiven Rechtsschutzes.

„Wehrhafte Demokratie“ darf kein Universalargument werden

Die Bundesrepublik versteht sich aus historischen Gründen als wehrhafte Demokratie.

Das ist richtig.

Das Grundgesetz verlangt nicht, dass eine Demokratie ihren Gegnern tatenlos beim Versuch ihrer Abschaffung zusieht.

Aber „wehrhafte Demokratie“ ist kein juristisches Zauberwort, nach dessen Ausspruch jede Einschränkung demokratischer Teilhabe automatisch demokratisch wird.

Gerade die wehrhafte Demokratie benötigt besonders strenge Verfahren.

Sonst entsteht ein gefährlicher Zirkelschluss:

Wir beschränken demokratische Teilhabe, um die Demokratie zu schützen – und betrachten anschließend die Einschränkung selbst als Beweis demokratischer Wehrhaftigkeit.

Eine Demokratie muss aber auch gegenüber ihren Gegnern demokratisch bleiben.

Andernfalls übernimmt sie schrittweise genau jene Logik, gegen die sie sich verteidigen will: Politische Teilnahme hängt dann zunehmend davon ab, ob staatliche Institutionen die politischen Positionen eines Bewerbers für akzeptabel halten.

Warum das Parteienprivileg zumindest im Hintergrund steht

Hinzu kommt ein weiterer verfassungsrechtlicher Spannungsbogen.

Die AfD ist nicht verboten.

Nach Artikel 21 des Grundgesetzes entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht.

Daraus folgt nicht automatisch, dass jedes Mitglied einer nicht verbotenen Partei Anspruch auf jedes öffentliche Amt besitzt. Das wäre juristisch falsch. Für Beamte und kommunale Hauptverwaltungsbeamte gelten eigenständige Anforderungen an die persönliche Verfassungstreue.

Aber genau deshalb muss die Prüfung individuell erfolgen.

Parteimitgliedschaft, Einstufungen eines Landesverbandes oder politische Nähe dürfen nicht ohne Weiteres die Feststellung ersetzen, dass gerade die konkrete Person die gesetzlich verlangte Gewähr nicht bietet.

Bothe argumentiert entsprechend, weder seine Funktion in der AfD noch die Bewertung des Landesverbandes erlaubten automatisch Rückschlüsse auf seine persönliche Verfassungstreue.

Ob diese Argumentation im konkreten Fall trägt, müssen letztlich die Gerichte entscheiden.

Die demokratische Grundsatzfrage bleibt davon unabhängig.

Das eigentliche Problem ist der Zeitpunkt

Man kann sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für legitim halten und trotzdem zu dem Ergebnis kommen, dass das gegenwärtige Verfahren demokratisch unbefriedigend ist.

Denn es wäre durchaus denkbar, Kandidatenausschlüsse anders zu organisieren.

Wenn ein Staat einen Bewerber wegen mangelnder Verfassungstreue von einer Wahl ausschließen möchte, könnte das Recht eine besonders schnelle, zwingende gerichtliche Kontrolle vor der endgültigen Wahlentscheidung vorsehen.

Dann müsste nicht jeder belanglose Streit eine Wahl aufhalten.

Aber bei dem schwersten denkbaren Eingriff – dem vollständigen Ausschluss eines Bewerbers – wäre gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht die entscheidenden materiellen Fragen rechtzeitig überprüft.

Genau das würde die demokratische Legitimität sogar erhöhen.

Denn wenn ein Gericht nach vollständiger Prüfung vor der Wahl feststellt, dass ein Kandidat die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt, besitzt sein Ausschluss eine wesentlich stärkere rechtsstaatliche Legitimation.

Nicht die Gerichte sind das eigentliche Problem

Dabei wäre es zu einfach, nun den Verwaltungsgerichten in Oldenburg und Lüneburg einen Angriff auf die Demokratie vorzuwerfen.

Die Gerichte wenden das bestehende Wahlprozessrecht an.

Das strukturelle Problem liegt tiefer.

Der Gesetzgeber hat ein Verfahren geschaffen beziehungsweise erweitert, mit dem Kandidaten vor einer Wahl wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue ausgeschlossen werden können. Gleichzeitig trifft dieses Verfahren auf ein Wahlrechtsschutzsystem, das gerichtliche Kontrolle traditionell stark auf die Zeit nach der Wahl konzentriert.

Jeder Bestandteil lässt sich für sich genommen begründen.

In ihrer Kombination entsteht jedoch eine demokratische Schwachstelle.

Der Staat kann vor der Wahl vollendete Tatsachen schaffen, während der Betroffene die umfassende gerichtliche Kontrolle grundsätzlich erst danach erhält.

Genau diese Reihenfolge sollte ein demokratischer Gesetzgeber hinterfragen.

Was geschieht, wenn dieses Instrument eines Tages andere trifft?

Ein guter rechtsstaatlicher Test besteht darin, die politischen Vorzeichen auszutauschen.

Man stelle sich vor, ein konservativ dominierter Wahlausschuss würde einen Kandidaten der Linkspartei wegen extremistischer Äußerungen ausschließen.

Oder einen Grünen wegen vermeintlich verfassungsfeindlicher Forderungen.

Oder einen radikalen Klimaaktivisten.

Oder einen kommunistischen Kandidaten.

Und das Gericht würde sagen:

Die Wahl findet zunächst ohne Sie statt. Ob der Ausschluss rechtmäßig war, überprüfen wir anschließend.

Wäre das demokratisch unproblematisch?

Wer diese Frage plötzlich anders beantwortet, sobald die Parteifarbe wechselt, verteidigt kein rechtsstaatliches Prinzip, sondern ein politisches Ergebnis.

Rechtsstaatliche Regeln müssen unabhängig davon funktionieren, wen sie gerade treffen.

Demokratie bedeutet auch das Recht auf eine unbequeme Auswahl

Demokratie besteht nicht darin, dass Bürger zwischen Kandidaten wählen dürfen, die staatliche Stellen zuvor politisch für unbedenklich erklärt haben.

Natürlich gibt es Grenzen der Wählbarkeit. Natürlich darf ein Rechtsstaat Voraussetzungen für öffentliche Ämter definieren. Und selbstverständlich muss er sich gegen tatsächliche Verfassungsfeinde schützen können.

Aber je näher eine staatliche Maßnahme an den Kern demokratischer Willensbildung heranrückt, desto höher müssen die Anforderungen an Verfahren, Beweise und Rechtsschutz sein.

Der Ausschluss eines Kandidaten gehört zu den schwersten Eingriffen überhaupt.

Er verändert den Stimmzettel, bevor der erste Bürger gewählt hat.

Die falsche Reihenfolge

Genau deshalb bleibt nach den Entscheidungen in Oldenburg und Lüneburg ein ungutes Ergebnis.

Nicht zwingend, weil Sichert oder Bothe materiell einen Anspruch auf Zulassung besitzen. Das ist eine andere Frage und muss gerichtlich anhand der konkreten Tatsachen entschieden werden.

Problematisch ist die Reihenfolge:

Ausschließen. Wählen. Danach umfassend prüfen.

Bei einem Eingriff dieser Tragweite sollte eine rechtsstaatliche Demokratie die Reihenfolge umdrehen:

Prüfen. Unabhängig entscheiden. Dann wählen.

Das wäre kein Schutzprogramm für die AfD.

Es wäre ein Schutzprogramm für die Demokratie.

Denn das gefährlichste Wahlrecht ist nicht unbedingt eines, das überhaupt keinen Rechtsschutz kennt. Es kann auch eines sein, das Rechtsschutz erst dann vollständig gewährt, wenn das Recht, um das gestritten wurde, für die konkrete Wahl bereits nicht mehr ausgeübt werden kann.

Fazit: Legalität allein macht ein Verfahren noch nicht demokratisch überzeugend

Die niedersächsischen Fälle zeigen einen grundlegenden Konflikt zwischen wehrhafter Demokratie und demokratischer Offenheit.

Der Staat darf Verfassungstreue verlangen.

Er darf Bewerber überprüfen.

Er darf unter engen gesetzlichen Voraussetzungen sogar Kandidaten ausschließen.

Aber wenn ein Kandidat von einer unmittelbar bevorstehenden Wahl ausgeschlossen wird, muss die Frage erlaubt sein, ob ein erst nachgelagerter umfassender Rechtsschutz der Bedeutung des passiven Wahlrechts wirklich gerecht wird.

Die Fälle Sichert und Bothe machen diese Schwachstelle sichtbar.

Wahlausschüsse treffen Entscheidungen von enormer politischer und verfassungsrechtlicher Tragweite. Sie können dabei inzwischen auf Erkenntnisse staatlicher Sicherheitsbehörden zurückgreifen. Der ausgeschlossene Bewerber kann zwar Gerichte anrufen, stößt vor der Wahl aber auf die hohen Hürden des wahlrechtlichen Eilrechtsschutzes. Die umfassende Wahlprüfung kommt grundsätzlich später.

Formal kann das rechtmäßig sein.

Demokratisch überzeugend ist diese Konstruktion trotzdem nicht.

Denn Demokratie erschöpft sich nicht darin, dass am Wahltag Wahlurnen bereitstehen.

Eine demokratische Wahl setzt voraus, dass auch die Entscheidung darüber, wer auf diesem Stimmzettel stehen darf, einem Verfahren unterliegt, dessen Rechtmäßigkeit rechtzeitig und effektiv überprüft werden kann.

Eine nachträgliche Wiederholungswahl kann einen Rechtsfehler korrigieren.

Sie kann aber den ursprünglichen Wahlkampf, die ursprüngliche politische Situation und die ursprüngliche Entscheidungsmöglichkeit der Bürger nicht zurückholen.

Wer die Demokratie schützen will, sollte deshalb gerade beim Ausschluss missliebiger Kandidaten auf maximalen Rechtsstaat setzen.

Nicht nach der Wahl.

Vor der Wahl.

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Geschrieben von

Jonathan Falk
Jonathan Falk
Jonathan Falk ist politischer Autor mit Schwerpunkt auf Israel, dem Nahen Osten und westlichen Gesellschaften. Seine Texte verbinden investigativen Anspruch, präzise Analyse und konsequente Orientierung an überprüfbaren Fakten.

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