Warum der Islam mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist

Die Unterscheidung zwischen Islam und Islamismus greift zu kurz. Der absolute Geltungsanspruch des Korans kollidiert fundamental mit den universellen Menschenrechten und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Essay fordert eine konsequente Anwendung der wehrhaften Demokratie.

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Warum der Islam mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist
Warum der Islam mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist

Die wehrhafte Demokratie im Kulturkonflikt: Warum der Islam als verfassungsfeindliche Ideologie einzustufen ist

Das Dogma der Alternativlosigkeit

Seit Jahrzehnten bewegt sich die europäische Migrations- und Sicherheitspolitik in einem Zustand der permanenten begrifflichen Vernebelung. Es wird penibel zwischen dem „Islam“ als geschützter Weltreligion und dem „Islamismus“ als extremistischer Entartung unterschieden. Diese Trennung ist jedoch als ein Konstrukt der politischen Zweckmäßigkeit zu entlarven. Sie dient primär dazu, einer weitreichenden Konfrontation mit einer wachsenden Bevölkerungsgruppe auszuweichen.

Wer die theologische Realität betrachtet, erkennt: Es gibt keine zwei Islame. Es gibt nur einen Islam, und dieser definiert sich über die unteilbare, wortwörtliche und zeitlose Gültigkeit des Korans. Ein vermeintlich „moderner“, „säkularer“ oder „reformierter“ Islam ist ein rein westliches Wunschdenken, ein Kunstprodukt ohne theologische Legitimität im globalen Glaubenskonsens. Wenn jedoch der Kern dieses geschlossenen Systems fundamentale Rechtsnormen einer westlichen Gesellschaft ablehnt, wird das Toleranzprinzip ad absurdum geführt. Die These dieses Essays lautet: Der Islam ist in seiner inhärenten Gesamtheit mit den universellen Menschenrechten und dem deutschen Grundgesetz inkompatibel und muss konsequent als verfassungsfeindliche Organisation eingestuft und behandelt werden.

Die normative Inkompatibilität: Göttliches Recht versus Grundgesetz

Der fundamentale Konflikt liegt nicht im individuellen Fehlverhalten einzelner Gläubiger, sondern im inneren System der Religion selbst. Das deutsche Grundgesetz basiert auf der Prämisse, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 Abs. 2 GG) und Recht menschengemacht, säkular und veränderbar ist. Der Islam hingegen basiert auf dem Prinzip der Theokratie: Das Recht ist göttlich, zeitlos und unveränderlich im Koran und der Sunna verankert.

  • Der Absolutheitsanspruch und die Rechtsordnung: Sobald ein System postuliert, dass Gottes Gesetz über dem Gesetz des Parlaments steht, kollidiert es unauflösbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO).
  • Die ungleiche Würde: Während Artikel 1 des Grundgesetzes die unantastbare Würde jedes Menschen garantiert, teilt das islamische Recht die Menschheit strikt in Gläubige und Ungläubige, in Männer und Frauen, und knüpft daran einen fundamental unterschiedlichen Rechtsstatus. Die im Koran verankerten Bestimmungen zur rechtlichen Unterordnung der Frau und die unumstößlichen Konsequenzen für den Abfall vom Glauben (Apostasie) verstoßen direkt gegen die Kernsubstanz der universellen Menschenrechte.

Der absolute Rechtsanspruch im Koran

Die Behauptung, dass der Islam ein konkurrierendes, theokratisches Rechtssystem (die Scharia) darstellt, das sich qua göttlichem Mandat über menschengemachtes Recht stellt, lässt sich durch fundamentale Koranverse belegen. Im Islam gilt das Recht als direkte Willensbekundung Allahs; Gesetzgebung durch ein weltliches Parlament gilt theologisch als Schirk (Götzendienst/Beigesellung), da der Mensch sich anmaßt, göttliche Vorrechte zu übernehmen.

Die rechtliche Ungleichheit der Geschlechter (Inkompatibilität mit Art. 3 GG):

„Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. [...] Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet, warnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.“ — Sure 4 (An-Nisāʾ), Vers 34

Das Verbot parlamentarischer Souveränität:

„Die Entscheidung liegt allein bei Allah. Er hat befohlen, dass ihr nur Ihm dienen sollt. Das ist die richtige Religion, aber die meisten Menschen wissen es nicht.“ — Sure 12 (Yūsuf), Vers 40

Der absolute Primat göttlicher Rechtsprechung:

„Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.“ — Sure 5 (Al-Māʾida), Vers 44

Die Illusion der Säkularisierung: Warum der Islam keine Kirche ist

Ein häufiger Denkfehler westlicher Intellektueller besteht darin, den Islam mit dem Christentum oder dem Judentum gleichzusetzen, die im Zuge der Aufklärung historische Säkularisierungsprozesse durchlaufen haben. Diese Analogie ignoriert die strukturelle Beschaffenheit der Texte.

Das Neue Testament enthält im Kern eine spirituelle Heilsbotschaft und trennt explizit zwischen dem Reich Gottes und dem Reich des Kaisers. Der Koran hingegen versteht sich als direktes Diktat, das Staat, Recht, Familie und Alltag bis ins kleinste Detail regelt. Eine historische Kontextualisierung einzelner Verse wird von den maßgeblichen theologischen Zentren der islamischen Welt als Häresie abgelehnt. Wer Teile des Textes für veraltet erklärt, stellt die unfehlbare Autorität Gottes infrage. Ein historisch-kritischer Reformansatz existiert innerhalb des Systems nicht; der Glaube an einen integrierten „Euro-Islam“ hat sich angesichts der fortlaufenden Entstehung von Parallelgesellschaften in europäischen Ballungsräumen als gefährliche Augenwischerei erwiesen.

Das Dogma der Unveränderlichkeit (Gelehrtenstimmen)

Die Kernthese, dass es „nur einen Islam“ gibt und der Text bis heute als absolut zeitlos und unantastbar begriffen wird, ist keine Erfindung von Islamkritikern. Sie ist die offizielle offizielle Doktrin der höchsten sunnitischen Institutionen der Welt sowie der staatlich geförderten Verbände in Deutschland.

1. Das theologische Monopol: Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Im Jahr 1990 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIZ) die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Dieses Dokument ist der ultimative Beweis dafür, dass die islamische Welt die westlichen, universellen Menschenrechte explizit ablehnt und sie unter den Vorbehalt der Religion stellt.

Das offizielle Dokument besagt unmissverständlich:

„Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt werden, unterliegen der islamischen Scharia. Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erläuterung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.“ — Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, Artikel 24 & 25

2. Die Unveränderlichkeit des Korantextes (Al-Azhar-Universität)

Der Rat der Senior-Gelehrten der Al-Azhar-Universität in Kairo (das einflussreichste Lehrzentrum des sunnitischen Islams) betont in ständigen Dekreten, dass der Koran kein historisches Produkt ist. Die aschʿaritische und hanbalitische Orthodoxie besagt, dass der Koran das „unerschaffene, ewige Wort Gottes“ (Kalam Allah) ist. Wer behauptet, der Text sei erschaffen oder historisch veränderbar, verlässt den Islam.

Das Prinzip der Gleichbehandlung: Scientology, Sekten und die Staatsräson

Ein Rechtsstaat verliert seine Glaubwürdigkeit, wenn er gleiche Sachverhalte aus Angst vor der schieren Masse ungleich behandelt. Der Grundsatz, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden muss (Art. 3 Abs. 1 GG), verpflichtet den Staat zum Handeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Geschichte bewiesen, dass sie sehr wohl in der Lage ist, ideologische Gruppierungen, die sich hinter dem Deckmantel einer Weltanschauungsgemeinschaft verbergen, restriktiv zu beschränken.

  • Das Beispiel Scientology: Die Scientology-Organisation wird seit Jahrzehnten vom Verfassungsschutz beobachtet, weil ihre internen Strukturen und Ziele als totalitär und unvereinbar mit den Menschenrechten eingestuft werden. Ihr wird der Status einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft verwehrt.
  • Das Messen mit zweierlei Maß: Während kleinere Sekten, verfassungsfeindliche Parteien oder totalitäre Organisationen ohne Zögern verboten oder überwacht werden, erfährt der Islam trotz identischer totalitärer Tendenzen und einer weitaus größeren gesellschaftlichen Sprengkraft eine juristische und politische Schonung. Das Argument, eine Gruppe sei schlicht „zu groß“ oder „zu gewaltbereit“, um sie zu sanktionieren, ist eine Kapitulation des Rechtsstaates. Recht darf sich nicht vor der numerischen Stärke einer Gruppe beugen.

Die Konsequenz der wehrhaften Demokratie: Das Verbotsverfahren

Das Grundgesetz ist keine pazifistische Selbstopferungserklärung. Die Erfinder der „wehrhaften Demokratie“ haben mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 GG unmissverständlich festgelegt, dass Vereinigungen und Grundrechte dann verwirkt und verboten werden können, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.

Da der Islam Politik und Religion nicht trennt, sondern als untrennbare Einheit definiert, muss er folgerichtig als politische Organisation gewertet werden. Eine Organisation, die ein religiöses Rechtssystem über das Grundgesetz stellt, die Gleichberechtigung der Geschlechter aushebelt und die universelle Religionsfreiheit verweigert, erfüllt alle Kriterien einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Ein konsequentes Verbot der Organisationsstrukturen, der Finanzierung aus dem Ausland und der politischen Agitation ist somit kein Akt der Intoleranz, sondern der notwendige Selbstschutz des freiheitlichen Systems vor seiner eigenen Abschaffung.

Das Einknicken des Staates und die Ablehnung von Reformen in Deutschland

Dass die großen Islamverbände in Deutschland (wie die DITIB oder der Zentralrat der Muslime) jeden Versuch, den Islam historisch-kritisch an das Grundgesetz anzupassen, als Aggression werten, zeigt das reale Verhalten gegenüber Reformtheologen.

Der Fall Prof. Dr. Mouhanad Khorchide (Universität Münster)

Khorchide versuchte, eine akademische Islamtheorie zu etablieren, die den Koran historisch kontextualisiert und ein säkulares Staatsverständnis akzeptiert. Die Reaktion des Koordinationsrates der Muslime (KRM), in dem die großen Verbände organisiert sind, war ein vernichtendes offizielles Gutachten und eine offizielle Stellungnahme der DITIB.

  • Das Diktum von Aiman Mazyek (Zentralrat der Muslime): Mazyek warf reformorientierten Ansätzen vor, den Islam durch eine rein „orientalistische“ (also westlich-säkulare) Brille zu betrachten, und verweigerte damit im Namen des Verbandes die Anerkennung der verfassungsrechtlichen Aufklärung über dem religiösen Text.

Die offizielle Begründung der DITIB zur Unhaltbarkeit von Reformen: Die DITIB erklärte öffentlich, dass eine „bekenntnisgebundene Lehre“ des Islams nicht mit liberalen Deutungen vereinbar ist, und forderte faktisch den Entzug seiner Lehrbefugnis (Idschāza):

„DITIB stellt daher hiermit fest, dass Prof. Dr. Mouhanad Khorchide in seiner gegenwärtigen Funktion im Zentrum für Islamische Teologie nicht tragbar ist [...]. Seine Ausführungen haben unter den Muslimen zu Irritationen geführt [da sie den traditionellen Grundlagen widersprechen].“ — Offizielle Stellungnahme der DITIB (Köln)

Mut zur Identität statt kultureller Kapitulation

Der schleichende Kulturwandel im Alltag europäischer Städte – die Verdrängung westlicher Standards an Schulen, die Anpassung von Speiseplänen und das Entstehen rechtsfreier Räume – ist das direkte Resultat einer weichenstellenden politischen Schwäche. Wer aus Angst vor Konflikten das Recht ungleich anwendet, betreibt die schrittweise Selbstaufgabe des eigenen Staates.

Die wehrhafte Demokratie muss den Mut aufbringen, den Tatsachen ins Auge zu sehen: Der Islam ist in seiner DNA ein politisch-gesellschaftliches Gegenmodell zur westlichen Moderne. Ihn im Namen einer falsch verstandenen Toleranz gewähren zu lassen, bedeutet, die Grundlagen ebenjener Toleranz zu vernichten. Das Verbot seiner politischen und rechtlichen Manifestationen ist der einzige Weg, die Errungenschaften der Aufklärung, das Grundgesetz und die europäische Identität für kommende Generationen zu sichern.