Schon wieder entscheidet Hamburg zugunsten von Block
Drei Kinder fordern Unterhalt von Christina Block. Hamburg setzt ein Verfahren aus und weist sämtliche Eilanträge ab. Selbst die Ausbildungsfonds der Kinder werden zum Argument. Während die Gerichte entscheiden, bleibt die Frage: Wer bezahlt die laufenden Kosten?
Drei Kinder verlangen Unterhalt von ihrer vermögenden Mutter. Doch das Hamburger Familiengericht stoppt die Verfahren und weist sämtliche Eilanträge ab. Besonders irritierend: Selbst die minderjährigen Kinder sollen offenbar auf ihr Ausbildungskapital zurückgreifen. Während Hamburg auf Dänemark wartet, bleibt die finanzielle Belastung beim Vater.
Es ist eine jener Hamburger Gerichtsentscheidungen, bei denen man sich fragt, ob der juristische Blick auf Akten und Zuständigkeiten die eigentliche Lebenswirklichkeit längst aus den Augen verloren hat.
Drei Kinder verlangen von ihrer Mutter Christina Block Unterhalt. Zwei sind minderjährig, die dritte Tochter studiert. Die Mutter gehört einer der bekanntesten deutschen Unternehmerfamilien an. Der Vater, Stephan Hensel, lebt mit den Kindern in Dänemark und trägt nach Darstellung der Kinderseite die laufende finanzielle Verantwortung.
Und was macht das Amtsgericht Hamburg?
Es setzt das Hauptverfahren der beiden minderjährigen Kinder aus. Die Eilanträge werden zurückgewiesen. Auch die studierende Tochter scheitert.
Das Ergebnis ist eindeutig: Christina Block muss aufgrund dieser Entscheidungen vorerst keine gerichtlich angeordneten laufenden Unterhaltszahlungen leisten.
Wieder eine Hamburger Entscheidung, die ihr zunächst zugutekommt.
Erst Dänemark, dann vielleicht Unterhalt
Wie die BILD am 19. Oktober 2026 unter Berufung auf vorliegende Gerichtsbeschlüsse berichtete, hat das Amtsgericht Hamburg das Hauptverfahren der beiden minderjährigen Kinder Klara und Theodor ausgesetzt.
Der Grund: In Dänemark läuft bereits ein Unterhaltsverfahren. Am 28. Oktober soll das Gericht in Sønderborg entscheiden.
Die Hamburger Familienrichterin sieht die Gefahr einer doppelten Rechtshängigkeit und widersprüchlicher Entscheidungen.
Das ist keineswegs aus der Luft gegriffen. Die europäische Unterhaltsverordnung enthält Regeln für parallele Verfahren. Auch ein dänisches Unterhaltsurteil lässt sich grundsätzlich in Deutschland anerkennen und nach einem vereinfachten Verfahren vollstrecken.
Nur beantwortet das noch lange nicht die Frage, warum die Kinder bis dahin ohne vorläufigen Unterhaltstitel bleiben sollen.
Denn Artikel 14 der europäischen Unterhaltsverordnung eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen, selbst wenn das Gericht eines anderen Staates für die Hauptsache zuständig ist.
Eine Verfahrensaussetzung und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes sind deshalb zwei unterschiedliche Entscheidungen.
Gerade Letztere verdient eine genauere juristische Prüfung.
15.683 Euro – und damit sollen Kinder auskommen?
Besonders bemerkenswert ist die Begründung für die Zurückweisung der Eilanträge der Minderjährigen.
Nach dem BILD-Bericht verwies das Gericht auf ausgezahlte Ausbildungsversicherungen in Höhe von rund 15.683 Euro. Mit diesen Mitteln könnten die Kinder ihren laufenden Lebensunterhalt derzeit sichern.
Man muss sich das einmal vor Augen führen.
Eine Mutter spart Geld für die spätere Ausbildung ihrer Kinder an. Das Geld wird ausgezahlt. Und nun soll es offenbar als Argument dienen, weshalb die Mutter vorläufig keinen zusätzlichen Barunterhalt leisten muss.
Aus einem Ausbildungsfonds wird plötzlich eine Finanzierung des täglichen Lebens.
Dabei enthält das deutsche Unterhaltsrecht eine bemerkenswert klare Vorschrift.
§ 1602 Absatz 2 BGB schützt minderjährige Kinder grundsätzlich davor, den Kapitalstock ihres eigenen Vermögens aufbrauchen zu müssen, solange dessen Erträge nicht für ihren Unterhalt ausreichen.
Ob dieser Schutz im konkreten deutsch-dänischen Verfahren anwendbar ist und welche Ausnahmen eingreifen könnten, muss anhand der Beschlüsse geprüft werden.
Sollte das Hamburger Gericht deutsches Recht angewendet und allein wegen der ausgezahlten Versicherungen einen laufenden Unterhaltsbedarf verneint haben, wäre das jedenfalls erheblich erklärungsbedürftig.
Die Studentin: 16.000 Euro sollen reichen
Nicht weniger interessant ist die Entscheidung über Johanna Hensel.
Die inzwischen 20-jährige Tochter studiert und verlangt Ausbildungsunterhalt. Auch ihr Eilantrag blieb erfolglos.
Begründung laut BILD: erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit, weil ihr bereits mehr als 16.000 Euro aus einer Ausbildungsversicherung ausgezahlt worden seien.
Bei volljährigen Kindern ist eigenes verwertbares Vermögen tatsächlich unterhaltsrechtlich relevant. Aber damit beginnt die Prüfung erst.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht für auswärts wohnende Studierende regelmäßig einen monatlichen Bedarf von 990 Euro vor. Ein höherer Bedarf kann sich ausdrücklich aus den Lebensverhältnissen der Eltern ergeben.
Studiengebühren sowie eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind darin nicht enthalten.
Rechnen wir also:
Bei 990 Euro monatlich reichen 16.000 Euro rechnerisch gut 16 Monate. Bei 1.500 Euro Bedarf sind es knapp elf Monate, bei 2.000 Euro nur acht.
Und dann?
Ein Studium dauert Jahre. Eine Ausbildungsversicherung ist keine lebenslange Befreiung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht.
Wann Johanna das Geld genau erhalten hat, ist öffentlich nicht dokumentiert. Nach einer Erklärung der Block-Seite war die Auszahlung spätestens Anfang August 2026 erfolgt.
Das Gericht müsste deshalb insbesondere klären, welche Mittel der Studentin tatsächlich noch zur Verfügung stehen und welcher angemessene monatliche Bedarf besteht.
Das Vermögen der Mutter bleibt die zentrale Frage
Bereits am 5. August berichtete BUNTE über die Unterhaltsklage beim Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 284 F 113/25.
Klara verlangt demnach monatlich 1.170,50 Euro, rückwirkend ab September 2025. Theodor fordert 980,50 Euro.
Zusammen sind das 2.151 Euro monatlich.
BUNTE berichtete außerdem über erhebliche Unternehmensbeteiligungen Christina Blocks und über angeblich hohe Einkünfte.
Die Block-Seite widersprach jedoch ausdrücklich der Behauptung, Christina Block verfüge über ein regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen von 65.000 Euro. Sie verwies auf einmalige, mehrere Jahre umfassende Ausschüttungen und darauf, dass Unternehmensgewinne nicht mit persönlichem Einkommen gleichzusetzen seien.
Das ist unterhaltsrechtlich relevant. Eine Unternehmensbeteiligung allein beweist keine bestimmte monatliche Leistungsfähigkeit.
Aber genau deshalb müssen die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgestellt werden.
§ 1606 BGB sieht bei volljährigen Kindern grundsätzlich eine anteilige Haftung beider Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit vor. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung.
Es geht also nicht darum, Christina Block wegen ihres Familiennamens einen beliebigen Unterhaltsbetrag aufzuerlegen.
Es geht darum, welchen angemessenen Beitrag sie tatsächlich schuldet.
Wer bezahlt, während die Gerichte warten?
Christina Block weist den Vorwurf zurück, ihre Kinder finanziell im Stich zu lassen. Sie verweist auf jahrelang geleistete Betreuung, eigene frühere Unterhaltsaufwendungen und die von ihr finanzierten Ausbildungsversicherungen. Auch verlangt sie eine vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters.
Diese Position gehört zur vollständigen Darstellung.
Doch die Gegenfrage bleibt bestehen: Wer bezahlt heute Miete, Lebensmittel, Kleidung, Schule und die laufenden Ausbildungskosten?
Die Kinder leben beim Vater. Ihre Versorgung muss täglich gewährleistet werden, unabhängig davon, wann Hamburg oder Sønderborg entscheidet.
Der Vater kann diese Ausgaben nicht ebenfalls aussetzen, bis sämtliche internationalen Zuständigkeitsfragen geklärt sind.
Und die Kinder können nicht aufhören zu essen, bis ein Gericht die endgültige Unterhaltshöhe berechnet hat.
Hamburg muss mehr erklären
Die Zurückweisung eines Eilantrags ist keine endgültige Entscheidung über sämtliche Unterhaltsansprüche. Das ist juristisch wichtig.
Aber ebenso wichtig ist ihre praktische Wirkung.
Wer vorläufig nicht zahlen muss, gewinnt Zeit. Wer laufend versorgen muss, trägt zunächst die Kosten.
Die Hamburger Entscheidung wirft deshalb Fragen auf, die mit einem Hinweis auf Dänemark nicht erledigt sind.
Welches Unterhaltsrecht wurde angewendet? Warum sollen Ausbildungsversicherungen bei Minderjährigen den laufenden Bedarf decken? Welche tatsächlichen Kosten hat Johanna? Und weshalb reichen die geltend gemachten Ansprüche nicht für eine vorläufige Unterhaltsanordnung?
Die schriftlichen Beschlüsse selbst sind bislang nicht öffentlich zugänglich. Die genaue Familienabteilung und die Aktenzeichen der einzelnen Eilverfahren sind nicht bestätigt.
Das ändert nichts am Ergebnis, das BILD aus den Beschlüssen berichtet.
Wieder profitiert Christina Block vorläufig von einer Hamburger Gerichtsentscheidung. Wieder bleiben die Unterhaltsforderungen ihrer Kinder zunächst ohne Erfolg.
Ob das rechtlich überzeugend begründet wurde, muss sich an den Beschlüssen messen lassen.
Denn Rechtsprechung darf sich nicht allein daran messen lassen, wie sorgfältig sie Verfahren verwaltet. Sondern auch daran, ob sie den Menschen gerecht wird, deren Ansprüche auf dem Spiel stehen.
Quellen und Belege
Die wesentlichen Tatsachen des Artikels beruhen auf der Berichterstattung von BILD vom 19. Oktober 2026 über die Beschlüsse, der BUNTE-Recherche vom 5. August 2026 sowie der veröffentlichten Gegendarstellung der Block-Seite.
Die Rechtsgrundlagen sind § 1602, § 1606 und § 1610 BGB, die Düsseldorfer Tabelle 2026 und die europäische Unterhaltsverordnung.
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