Das Handy hat ein Alibi. Aber hat Christina Block auch eines?
Handydaten könnten Christina Block entlasten, sagt ihre Verteidigung. Doch der Standort eines Telefons beweist nicht den Aufenthalt seiner Besitzerin. Entscheidend ist, ob weitere Belege beide verbinden. Warum die angekündigten Geodaten kritisch geprüft werden müssen und was sie tatsächlich belegen.
Christina Block sollte ihr persönliches Handy nicht mitnehmen. Das habe ihr die Sicherheitsfirma für die Fahrt nach Süddeutschland vorgeschrieben, bei der sie ihre entführten Kinder abholen wollte. So schilderte es die Unternehmerin nach einem dpa-Bericht vom 19. August 2025 selbst vor Gericht. Für die Kommunikation habe sie ein anderes, ihr überlassenes Telefon genutzt. Bericht in der Stuttgarter Zeitung
Diese Aussage verdient Aufmerksamkeit, wenn ihre Verteidigung nun Geodaten als Entlastung präsentiert. Denn sie beschreibt genau das Problem, das bei solchen Daten zuerst geklärt werden muss: Ein Telefon und seine Besitzerin können sich an unterschiedlichen Orten befinden.
Verteidiger Ingo Bott argumentiert laut aktueller Berichterstattung, die Geodaten belegten, dass Block zum Zeitpunkt eines behaupteten Treffens mit den mutmaßlichen Entführern am 28. oder 29. Dezember 2023 nicht im Hamburger Hotel Grand Elysée gewesen sein könne. Welche technische Auswertung diesen Schluss tragen soll, lässt sich anhand der veröffentlichten Angaben nicht unabhängig überprüfen. Bericht über die Beweisanträge
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Was verbindet Block im fraglichen Zeitraum nachweisbar mit ihrem Handy?
Dass Menschen ihr Telefon zurücklassen können, ist eine banale Feststellung. In diesem Verfahren bekommt sie durch Blocks eigene Darstellung besonderes Gewicht. Bei der späteren Abholfahrt soll die Trennung von Person und Gerät sogar ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Möglichkeit ist damit Teil ihrer eigenen Schilderung des Geschehens.
Das beweist nicht, dass Block auch an den Tagen des behaupteten Treffens ohne ihr Telefon unterwegs war. Die Abholfahrt fand nach der Entführung Anfang Januar 2024 statt; das umstrittene Treffen soll einige Tage zuvor stattgefunden haben. Wer beide Vorgänge gleichsetzt, behauptet mehr, als die Quellen hergeben.
Ebenso wenig lässt sich aber allein aus einem abweichenden Gerätestandort zwingend auf ihre Abwesenheit schließen. Dafür müsste nachvollziehbar sein, dass sie das ausgewertete Telefon tatsächlich bei sich hatte. Persönlich zuzuordnende Nutzung, Aufnahmen, Zeugenaussagen oder andere zeitlich passende Spuren könnten diesen Zusammenhang stützen.
Auch technisch braucht die Behauptung Präzision. Funkzelleninformationen und GPS-Positionen unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft. Smartphones können verschiedene Quellen zur Ortung nutzen. Welche Daten hier ausgewertet wurden, welche Genauigkeit sie besitzen und ob sie den entscheidenden Zeitraum abdecken, gehört deshalb zur Prüfung. Informationen zu Ortungsdiensten
Bott darf entlastende Daten vorlegen und daraus Argumente für seine Mandantin entwickeln. Ob sie überzeugen, entscheidet sich an ihrer Aussagekraft im Zusammenhang mit den übrigen Beweisen. Das entspricht der gesetzlich vorgesehenen freien richterlichen Beweiswürdigung. § 261 Strafprozessordnung
Die journalistische Aufgabe beginnt dort, wo die Verteidigung ihre Schlussfolgerung präsentiert. Eine Redaktion muss nach deren Voraussetzungen fragen. Gerade Blocks frühere Aussage liefert dafür einen konkreten Anlass.
Die angekündigten Daten pauschal für wertlos zu erklären, wäre voreilig. Ihnen ohne belegte Verbindung zwischen Person und Gerät ein entscheidendes Entlastungspotenzial zuzuschreiben, bleibt jedoch erklärungsbedürftig.
Nach Blocks eigener Darstellung war sie bei einer zentralen Fahrt dieses Geschehens ausdrücklich ohne ihr persönliches Handy unterwegs. Wer nun dessen Standort zu ihrem Alibi machen will, muss diese Verbindung für den strittigen Zeitraum erst nachvollziehbar belegen.
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